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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Deutschland
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Nummer für die Sport- oder Berufsschifffahrt, Beantragung einer Ship Station Licence

Die Bundesnetzagentur teilt Ihnen Nummern für die Sport- und Berufsschifffahrt in Form einer Ship Station Licence auf Antrag zu. Sie müssen auch bestimmte Änderungen mitteilen.

Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung (Ship Station Licence) erforderlich. 
Diese müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen. 
Um die Funkkommunikation nutzen zu können, teilt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Rufzeichen zu. Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt. 

Bei Neuantrag müssen alle erforderlichen Angaben im Antrag angegeben werden und die nötigen Belege dem Antrag angehängt werden.
 
Bei Änderungen von:

  • Name des Zuteilungsnehmers
  • Anschrift
  • Name des Schiffs
  • Art des Schiffs
  • Art und Anzahl der Funkanlagen
  • Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)

sind Sie verpflichtet, eine Änderung der Ship Station Licence zu beantragen. 
Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt sind mitteilungspflichtig. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.

Sofern die Nummern nicht mehr benötigt werden, muss eine Rückgabeerklärung durch alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaber erfolgen (wichtig bei einer Eignergemeinschaft).

Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür ist eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
 

Um einen Neuantrag auf Nummernzuteilung stellen zu können, müssen Sie ein deutsches Schiff besitzen. 

Deutsche Schiffe sind solche, die 

  • nach den einschlägigen Vorschriften im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind.
  • mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten deutschen Kennzeichen versehen sind, wenn keine Eintragungspflicht für das Schiff besteht.
  • im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen stehen, wenn weder eine Eintragungs- noch eine Kennzeichenpflicht für das Schiff bestehen.

Darüber hinaus dürfen Sie nur Funkanlagen nutzen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) über Schiffsausrüstung erfüllen. Außerdem muss Ihre Funkausrüstung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Postalisch oder per E-Mail:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur und laden Sie das Formular herunter. 
  • Füllen Sie alles aus, speichern Sie das Formular ab oder drucken Sie es aus und senden Sie es zusammen mit den Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die Bundesnetzagentur.
  • Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung postalisch nach erfolgreicher Prüfung.

Die Antragsunterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vollständig vorliegen, ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden und die Antragsdaten werden gelöscht. 

Gebühren:
Die Nummernzuteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung – ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzA BGebV) in der jeweils geltenden Fassung. Bei den Zuteilungsgebühren handelt es sich um Lenkungsgebühren. Die tatsächliche Gebührenhöhe errechnet sich in Abhängigkeit von den konkreten Zuteilungsparametern.

Beiträge:
Daneben hat der Inhaber einer Nummern-/Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände/Kosten in einem Kalenderjahr für die jeweilige Nutzergruppe. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich. Die Kosten sind nicht konstant, da sie von verschiedenen und veränderlichen Faktoren abhängen, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Aus diesen Gründen sind die Beitragssätze Schwankungen unterworfen.
 

1 bis 4 Wochen

Anträge mit falschen Angaben werden nicht bearbeitet. Die BNetzA kontaktiert Sie diesem Fall zur Richtigstellung.
Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für mobile See- und Binnenschifffahrtsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Ship Station Licences ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.01.2019 ausgestellten Urkunden bleiben international gültig, soweit Sie keine Änderungen an der Funkstelle vornehmen.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)