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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Deutschland
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Kaffeessteuer, Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuertem Kaffee

Wenn Sie Umgang mit unversteuertem Kaffee haben oder kaffeehaltige Waren damit herstellen, benötigen Sie dafür in vielen Fällen eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuertem Kaffee umzugehen, also zum Beispiel ihn zu lagern oder Waren damit herzustellen. Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb. 
Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:

  • Erlaubnis als Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Kaffee hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
  • Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers
  • Erlaubnis als „registrierter Versender“: Sie versenden Kaffee steuerfrei vom Ort der Einfuhr.
  • Erlaubnis zur Herstellung kaffeehaltiger Waren: Sie empfangen steuerfreien Kaffee, mit dem Sie kaffeehaltige Waren herstellen.

Wenn Sie eine Erlaubnis für den Umgang mit Kaffee besitzen, müssen Sie

  • ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen 
  • und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlichen beantragen:

  • Laden Sie das für Sie passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunter:
    • Steuerlagerinhaber: Formular 1840 „Antrag - Steuerlagerinhaber für Kaffee" und Formular 1841 „Betriebserklärung - Steuerlager für Kaffee“
    • Registrierte Versender: Formular 2736 „Antrag – registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)“ und Formular 2737 „Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)“ 
    • Beauftragte eines Versandhändlers: Formular 2753 „Antrag – Beauftragter eines Versandhändlers (ohne Energieerzeugnisse)“ und Formular 2754 „Warenverzeichnis – Beauftragter eines Versandhändlers (ohne Energieerzeugnisse)“
    • Hersteller kaffeehaltiger Waren: Formular 1844 „Antrag – steuerfreier Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren“ und Formular 1845 „Sortimentsliste – Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren“
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Es gibt keine Fristen.

Für die Erteilung von Erlaubnissen entstehen keine Kosten.
Gegebenenfalls ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.

Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 3 Wochen.

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)