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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Beantragung einer freiwilligen Versicherung oder Zusatzversicherung

Wenn Sie nicht über eine Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind, können Sie sich unter Umständen freiwillig gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten absichern. Auch für ehrenamtlich tätige Personen besteht diese Möglichkeit.

Als land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerische Unternehmerin oder Unternehmer unterliegen Sie der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Diese sichert Sie gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten ab.
Über diesen Grundanspruch hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Zusatzversicherung für Sie als

  • Unternehmerin oder Unternehmer
  • und Ihren mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Mit der freiwilligen Zusatzversicherung können Sie die Geldleistungen an Ihren persönlichen Bedarf anpassen.

Zudem ist eine freiwillige Versicherung möglich für

  • Unternehmerinnen und Unternehmer nicht gewerbsmäßig betriebener Imkereien
  • ehrenamtlich tätige Personen, die ein besonderes Amt in einer gemeinnützigen Organisation bekleiden, zum Beispiel im Vorstand. Voraussetzungen:
    • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist für die Organisation zuständig und
    • Sie sind nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften pflichtversichert.

Für die freiwillige Versicherung oder Zusatzversicherung ist ein Antrag notwendig. Die Versicherung beginnt am Tag nach Eingang des Antrages bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Die SVLFG gibt die Höchst- und Mindestversicherungssumme für die freiwillige Zusatzversicherung vor. Innerhalb dieser Grenzen können Sie die Versicherungssumme frei wählen. Die gewählte Versicherungssumme sollte in der Regel Ihren tatsächlichen finanziellen Verhältnissen entsprechen. Sie bildet die Berechnungsgrundlage für Ihre Beiträge sowie die Geldleistungen im Versicherungsfall.
Die SVLFG regelt die Details der Versicherungen, beispielsweise Beiträge und die Berechnung der Geldleistungen. Die Höhe der medizinischen Leistungen ist nicht begrenzt. Dazu gehören beispielsweise Akutbehandlung und Rehabilitation.
Ob die SVLFG für Sie zuständig ist, richtet sich nach Art und Gegenstand Ihres Unternehmens oder Ihrer selbständigen Tätigkeit.

  • Für ehrenamtlich tätige Personen besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nur, sofern für sie nicht bereits eine Versicherungspflicht besteht.

Sie können den Antrag auf eine freiwillige Versicherung oder Zusatzversicherung formlos per Post, per Fax, per E-Mail per Telefon oder über das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau stellen.

Die SVLFG bietet zudem ein Antragsformular für die Zusatzversicherung an:

Wenn Sie die Anmeldung per Post, E-Mail oder Fax vornehmen wollen:

  • Laden Sie das Änderungsformular von der Internetseite der SVLFG herunter und drucken Sie es aus.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Änderungsformular an die SVLFG.
  • Sie SVLFG sendet Ihnen einen Bescheid über den Beginn der Versicherung.

Wenn Sie die Anmeldung online vornehmen wollen:

  • Rufen Sie das SVLFG-Serviceportal auf. Im Mediencenter des Serviceportals finden Sie das Antragsformular.
  • Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und schicken Sie es über das Serviceportal ab.
  • Die SVLFG sendet Ihnen einen Bescheid über den Beginn der Versicherung.

Es gibt keine Frist.

Es fallen für die Anmeldung keine Kosten für Sie an.

1 bis 2 Wochen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)