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Deutschland
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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Ärztliche Erstversorgung für gesetzlich Unfallversicherte, Informationen zur Kostenübernahme

Sie müssen wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ärztlich erstmalig behandelt werden? Dann kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten auf.

Haben Sie infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit einen Gesundheitsschaden erlitten, kommt die ärztliche Erstversorgung für Sie in Betracht. Diese erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte. 
Ist wegen Art oder Schwere des Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit eine unfallmedizinische Behandlung notwendig, wird diese im Anschluss an die Erstversorgung erbracht. Die freie Arztwahl kann in Bezug auf die Unfallärztin oder den Unfallarzt eingeschränkt werden.
Die Kosten der ärztlichen Erstversorgung werden direkt von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen.

 

  • behandlungsbedürftiger Gesundheitsschaden infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit
  • Durchführung der Erstversorgung durch Ärztin oder Arzt

In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Amtsermittlungsprinzip. Dies bedeutet, dass Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse automatisch ("von Amts wegen") alle erforderlichen Ermittlungen betreibt, sobald sie von Ihrem Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit erfährt.

  • Suchen Sie je nach Gesundheitsschaden eine passende Ärztin oder einen passenden Arzt auf.
  • Grundsätzlich besteht freie Arztwahl. Bei Arbeitsunfällen empfiehlt sich der Besuch einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der am Durchgangsarztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung beteiligt ist. Alternativ kann Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse helfen, eine geeignete Ärztin oder einen geeigneten Arzt zu finden.
  • Weisen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt darauf hin, dass ein Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit Grund für Ihren Besuch ist.
  • Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

sofortige Behandlung durch die Ärztin oder den Arzt

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)