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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Zollabgaben, Beantragung der Bewilligung einer Gesamtsicherheit

Wenn Sie Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen und/oder dort behandeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesamtsicherheit beantragen. Der Betrag kann gegebenenfalls verringert werden oder entfällt.

Sie müssen in bestimmten Fällen auf Verlangen der Zollbehörden eine Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung wird zum Beispiel erforderlich, wenn Sie in das Zollgebiet eingeführte Waren

  • vorübergehend lagern,
  • verwenden oder 
  • versenden.

Die Sicherheitsleistung deckt in der Regel den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab.

Sie müssen die Sicherheit leisten, wenn Sie Zollschuldner im Sinne des Gesetzes sind oder werden können. 

Wenn Sie öfter Waren einführen und diese in oben genannter Form behandeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei den Zollbehörden beantragen, dass Sie, anstatt für jeden Vorgang einzeln, eine Gesamtsicherheit für mehrere Vorgänge leisten.

Wenn Sie die Gesamtsicherheit leisten oder beantragen, kann die Zollbehörde unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass der Betrag der Gesamtsicherheit reduziert wird oder ganz entfällt. 
 

Wenn Sie für mehrere Vorgänge eine Zollabgabe leisten oder ein Zollverfahren absichern müssen, können Sie unter folgenden Voraussetzungen die Zahlung einer Gesamtsicherheit beantragen:

  • Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig.
  • Sie haben keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften begangen.
  • Sie haben keine Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.

Außerdem muss 1 der 3 folgenden Voraussetzungen auf Sie zutreffen:

  • Sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder 
  • Sie betreiben ein Verwahrungslager oder
  • Sie verfügen über die praktische oder berufliche Befähigung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem abzusichernden Verfahren stehen.

Wenn Sie eine Gesamtsicherheit leisten müssen, können Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Verringerung des Sicherheitsbetrags beantragen oder ganz von der Sicherheitsleistung befreit werden.

Voraussetzung für eine Reduzierung auf 30 Prozent bei entstandenen Zollabgaben ist:

  • Sie sind zugelassener Wirtsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC).

Voraussetzungen für eine Reduzierung auf 50 Prozent, 30 Prozent oder eine Befreiung bei möglicherweise entstehenden Zollabgaben sind:

  • Sie sind entweder zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) oder
  • Sie weisen anhand von Unterlagen nach, dass Sie bestimme Voraussetzungen in Bezug auf Ihre Buchführung und Zahlungsfähigkeit erfüllen.

Um eine Bewilligung zur Leistung einer Gesamtsicherheit zu beantragen, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Laden Sie den „Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit gemäß Artikel 89 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 95 Unionszollkodex einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung“ (Formular 0597) auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter und füllen Sie ihn aus.
  • Fügen Sie dem Formular alle erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie es an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

Es gibt für Sie keine Fristen.

Für Sie entstehen keine Kosten.

Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 bis 17 Wochen.

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)