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Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Zoll, Erhalt von Informationen über angehaltene Waren als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber

Werden Waren wegen Fälschungsverdacht durch den Zoll angehalten, werden Sie darüber als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber informiert.

Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Waren in den Binnenmarkt gelangen. Dieses Verfahren können Sie als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber bei der Zollbehörde beantragen.

Wird Ihr Antrag bewilligt und verdächtige Ware gefunden, informiert Sie der Zoll über die Anhaltung und Sie können die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:

  • Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Person beziehungsweise das Unternehmen, das die Ware angemeldet hat oder besitzt, kann der Vernichtung widersprechen. Die Zollbehörden informieren Sie dann darüber. Sie können anschließend ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, in dem über die Rechtsverletzung entschieden wird.
  • Falls sich die Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt oder Sie kein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, wird die Ware weiter abgefertigt beziehungsweise überlassen.

Auf ausdrücklichen Antrag können Sie als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber zudem weitere Informationen erhalten über

  • den Namen und die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers, der Versenderin oder des Versenders, der Anmelderin oder des Anmelders sowie der Besitzerin oder des Besitzers der Ware,
  • das jeweilige Zollverfahren,
  • den Ursprung und die Herkunft der Ware sowie
  • die Bestimmung der Ware.

Wenn Sie diese Informationen beantragen und die Zollbehörden sie übermitteln, müssen Sie weitere Verpflichtungen beachten, damit Ihr Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden weiter bestehen kann.

  • Um als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber Mitteilungen im sogenannten Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erhalten, muss Ihr Antrag auf Tätigwerden bewilligt worden sein.

Wenn Ihr Antrag auf Tätigwerden der Zollverwaltung bewilligt wurde, erhalten Sie weitere Mitteilungen und Bescheide der Zollbehörden online über den Posteingang im Zoll-Portal.

  • Wenn die Zollbehörden verdächtige Ware ermitteln, halten sie diese zurück oder setzen die Abfertigung aus.
  • Die Zollbehörden informieren Sie als Rechteinhaberin oder inhaber über den Sachverhalt.
  • Gegebenenfalls müssen Sie bestätigen, dass die Ware nach Ihrer Überzeugung rechtsverletzend ist und der Vernichtung der Ware schriftlich zustimmen.
  • Gegebenenfalls informieren Sie die Zollbehörden im weiteren Verlauf darüber, dass der oder die Verfügungsberechtigte der Waren der Vernichtung widersprochen hat.
    • Wurde rechtzeitig ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet, wird die Ware durch die Zollbehörden verwahrt, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
  • In bestimmten Fällen können Sie beantragen, dass Ihnen Muster oder Proben der beschlagnahmten Ware zur Verfügung gestellt werden.
  • Sie erhalten eine Mitteilung, in der Sie über die Entscheidung zur Vernichtung informiert werden.
  • Je nach Entscheidung wird die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder der anmeldenden beziehungsweise der besitzenden Person überlassen.

  • Wenn Sie eine Mitteilung über eine angehaltene Ware erhalten, müssen Sie innerhalb von 10 Arbeitstagen erklären, dass die Ware Ihrer Überzeugung nach rechtsverletzend ist und Sie der Vernichtung zustimmen.
  • In bestimmten Fällen können Sie eine Verlängerung um höchstens 10 Arbeitstage beantragen.
  • Bei leicht verderblichen Waren gilt eine Frist von 3 Arbeitstagen, die nicht verlängert werden kann.

Gebühr: keine

Die Mitteilung über die angehaltene Ware erhalten Sie innerhalb eines Arbeitstages. (1 Tag)

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)