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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Nachsuchengespann, Beantragung der Anerkennung

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns muss durch den Nachsuchenführer bei der zuständigen Regierungen beantragt werden.

Wechselt verletztes Wild in ein Nachbarrevier, gelten ohne Vereinbarung zwischen den Revierinhabern die in Art. 37 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vorgesehenen Wildfolgeregelungen, die das Fortführen der Nachsuche verzögern oder erschweren können.

Um Tierleid möglichst zu verhindern, können hierzu vom Revierinhaber beauftragte, behördlich anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers überschreiten und im Rahmen der Nachsuche das Wild erlösen. Nachsuchengespanne bestehen aus einem Nachsuchenführer und einem von diesem geführten Nachsuchenhund.

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).

Zuständigkeit

Zuständig für Ihren Antrag auf Anerkennung als Nachsuchengespann ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Liegt Ihr Hauptwohnsitz außerhalb Bayerns, ist die Regierung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich vorwiegend Nachsuchen durchgeführt werden sollen; beachten Sie aber die Hinweise zur Rolle des Hauptwohnsitzes unter „Voraussetzungen“.

Der Nachsuchenführer muss nachweisen, dass

  • er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist,
  • persönlich geeignet ist und Nachsuchen ordnungsgemäß und fachgerecht durchführen kann,
  • bereit ist, Nachsuchen auf alle Schalenwildarten durchzuführen, und
  • der Nachsuchenhund einer Jagdgebrauchshunderasse angehört, sowie die erforderliche Eignung hat.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass ein Bedarf für die Anerkennung eines Nachsuchengespanns besteht.

Den Bedarf an Nachsuchengespannen stellen die Regierungen turnusmäßig für ihren Zuständigkeitsbereich nach Landkreisen/kreisfreien Städten fest. Für eine örtlich möglichst breite Abdeckung in Bayern und für eine möglichst zeitnahe Nachsuche kommt bei der Deckung der Bedarfes dem Hauptwohnsitz des Antragssteller eine maßgebliche Bedeutung zu.

Übersteigen die Anträge den Bedarf, so werden Antragsteller, die sich freiwillig dazu verpflichtet haben, ihren Hund ausschließlich zur Nachsuche einzusetzen, gegenüber anderen Antragstellern bevorzugt berücksichtigt. Weiter ist ein Ausgleich zwischen Landkreisen/kreisfreien Städten und Regierungsbezirken möglich, sofern dort ungedeckter Bedarf besteht.

Interessierte Nachsuchenführer reichen ihre Anträge innerhalb der Antragsfrist bei der für sie zuständigen Regierung ein.

Es ist das unter „Formulare“ abrufbare Antragsformular mit beigelegten Nachweisen in Textform einzureichen.

Die Regierung prüft die Unterlagen und ermittelt den Bedarf an Nachsuchengespannen für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt in ihrem Regierungsbezirk. Im Rahmen dieses Bedarfs werden die Anerkennungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befristet und stets widerruflich ausgesprochen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid.

Für die erste, dreijährige Anerkennungsperiode besteht eine Frist zur Einreichung des Antrags bis 19. Januar 2024. Die Regierung trifft anhand der bis dahin eingegangenen Anträge eine Auswahlentscheidung.

Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden weiterhin bearbeitet, können aber nur berücksichtigt werden, wenn offener Bedarf besteht.

Die Anerkennung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren liegen je nach Aufwand im Regelfall bei erstmaliger Anerkennung zwischen 12,50 bis 60,00 EUR und bei erneuter Anerkennung zwischen 7,50 bis 30,00 EUR.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)