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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Luftfahrzeugzulassung, Mitteilung einer Änderung

Wenn Sie bestimmte Änderungen vornehmen, die ein zugelassenes Luftfahrzeug betreffen, müssen Sie diese dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) mitteilen.

Als Eigentümerin oder Eigentümer sowie als Halterin oder Halter eines zugelassenen Luftfahrzeuges müssen Sie Änderungen, die das Luftfahrzeug betreffen, dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) melden.

Folgende Änderungen müssen Sie dem LBA melden:

  • nur durch Eigentümerinnen oder Eigentümer zu melden:
    • Eigentumswechsel
    • Änderung der Rechtsform oder des Namens
    • Anschriftenwechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers
  • Anschriftenwechsel der Halterin oder des Halters
  • Wechsel der Halterin oder des Halters
  • Standortänderung
  • Änderungen am Luftfahrzeug einschließlich technischer Mängel und Änderungen der Haftpflichtversicherung
  • Änderung der Anteilsverteilung

In einigen Fällen müssen Sie die Originalunterlagen postalisch an das LBA schicken:

  • alter Eintragungsschein (bei Eigentumswechsel, Änderung der Rechtsform oder des Namens, Anschriftenwechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers)
  • altes Lufttüchtigkeitszeugnis (bei Änderungen, die die Neuausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erfordern)

Unter diesen Voraussetzungen müssen Sie die Registrierung oder Änderung der Registrierung eines ELT-Notsender-Codes beantragen:

  • Änderungen am Luftfahrzeug (Farbe und Markierung)
  • Standortänderungen
  • Wechsel der Halterin oder des Halters
  • Anschriftenänderung der Halterin oder des Halters
  • Anschriftenänderung der Eigentümerin oder des Eigentümers

Wenn Sie bereits ein Lärmschutzzeugnis haben und sich die Lärmwerte des Luftfahrzeugs geändert haben, müssen Sie ein neues Lärmschutzzeugnis beantragen.

Das LBA stellt Ihnen unter Umständen einen neuen beziehungsweise geänderten Eintragungsschein sowie gegebenenfalls ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis aus.

Änderungen, die ein zugelassenes Luftfahrtzeug betreffen, müssen dem LBA gemeldet werden.

Entsprechende Änderungen können Sie melden

  • als Eigentümerin und Eigentümer des Luftfahrzeugs
  • sowie gegebenenfalls als Halterin oder Halter des Luftfahrzeugs
  • oder als deren vertretungsberechtige Person.

Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, wer als Eigentümerin oder Eigentümer in die Luftfahrzeugrolle eingetragen werden darf. Eigentümerinnen oder Eigentümer können sein:

  • natürliche Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats oder der Staatsbürgerschaft eines Staates, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet,
  • juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind. Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten werden den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden.
  • natürliche oder juristische Personen aus einem Drittstaat, soweit ein Halterschaftsvertrag mit einer Staatsbürgerin beziehungsweise einem Staatsbürger oder einer juristischen Person der EU für mindestens 6 Monate vorliegt.

Bei einem Halterwechsel ist zu beachten, wer als Halterin oder Halter in die Luftfahrzeugrolle eingetragen ist. Halterinnen oder Halter können sein:

  • natürliche Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats oder natürliche Personen aus einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet,

juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind.

Um eine Änderung oder mehrere Änderungen zu melden, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Nach der Eingabe der Informationen und dem Hochladen der erforderlichen Unterlagen werden Sie darauf hingewiesen, in bestimmten Fällen erforderliche Unterlagen im Original per Post an das Luftfahrt-Bundesamt zu versenden.
    • Bei einem Eigentumswechsel, einer Änderung der Rechtsform oder des Namens oder einem Anschriftenwechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers senden Sie den alten Eintragungsschein nach Absenden des Antrags postalisch an das Luftfahrt-Bundesamt.
    • Bei Änderungen, die die Neuausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erfordern, senden Sie das alte Lufttüchtigkeitszeugnis nach Absenden des Antrags postalisch an das Luftfahrt-Bundesamt.
    • Bei einem Halterwechsel muss von Ihrer Versicherung oder von Ihrem Versicherungsbroker eine Versicherungsbestätigung an das LBA weitergeleitet werden.
  • Senden Sie den Antrag online ab.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft Ihren Antrag.
  • Nach der Bearbeitung Ihres Antrags durch das LBA erhalten Sie einen Bescheid und Gebührenbescheid und gegebenenfalls ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis sowie gegebenenfalls einen neuen beziehungsweise geänderten Eintragungsschein im Original per Post.

Antrag per Post, Fax oder E-Mail:

  • Rufen Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite des LBA auf.
  • Füllen Sie das Formular aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
  • Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.

Es gibt keine Frist.

Für die Mitteilung der Änderung fallen keine Gebühren an.

Für die Änderung der Luftfahrzeugrolle fällt eine Gebühr von 70,00 EUR an. • Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. • Bei einer postalischen Zustellung werden hierfür weitere Kosten fällig.
Gebühr: 70 EUR

Für die Änderung des Lufttüchtigkeitszeugnisses fällt eine Gebühr zwischen EUR 30,00 und 1.350,00 an. • Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. • Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV). • Bei einer postalischen Zustellung werden hierfür weitere Kosten fällig.
Gebühr: 30 EUR - 1.350 EUR

Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren. Sie können beim Luftfahrt-Bundesamt den aktuellen Stand erfragen. (1 bis 3 Wochen)

Sollte aufgrund der gemeldeten Änderungen die Beantragung einer neuen Zuteilungsurkunde erforderlich werden, ist diese bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)