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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Gefahrgutbeförderung, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, Fahrwegbestimmung und sonstigem

Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für

  • die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB im Straßenverkehr,
  • die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
  • die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB in der Binnenschifffahrt auf schiffbaren Binnengewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind,
  • den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB und
  • die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Für die Fahrwegbestimmung bei der Beförderung

  • entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
  • entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB

wurde in Bayern eine Allgemeinverfügung erlassen, die unter "Rechtsgrundlagen" abgerufen werden kann. Die Bedingungen dieser Allgemeinverfügung sind bei den betreffenden Beförderungen einzuhalten, wobei keine zusätzliche behördliche Fahrwegbestimmung benötigt wird.

Für die Beförderung aller anderen gefährlichen Güter, für die nach den Vorschriften des § 35a in Verbindung mit § 35b GGVSEB eine Fahrwegbestimmung erforderlich ist, muss vor Beginn der Beförderung bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde diese Fahrwegbestimmung beantragt werden.

Dabei werden in der Regel zwei Kreisverwaltungsbehörden unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für den Beladeort zuständige Behörde den Fahrweg zwischen dem Beladeort und der Autobahn, während der Fahrweg von der Autobahn zum Entladeort von der für den Entladeort zuständigen Behörde bestimmt wird. Führt ein Fahrweg durch die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, beteiligt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die weiteren Kreisverwaltungsbehörden bei der Bestimmung des Fahrwegs.

Die Kreisverwaltungsbehörden sind ferner zuständig für

  • die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift in Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,

  • die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,

  • die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR und

  • die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR.

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)