Die Herkunft von Rindfleisch wird transparent gemacht und somit ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit erhalten.
Die Vorschriften zur Etikettierung von Rindfleisch sollen zu einem lückenlosen Herkunftsnachweis bei Rindern vom Stall bis zum Ladentisch beitragen und so für mehr Transparenz und Sicherheit sorgen. Seit 01.09.2000 sind EU-weit verschiedene Angaben obligatorisch.
Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Europäischen Gemeinschaft vermarkten, müssen dieses mit obligatorischen Angaben versehen und können zusätzlich weitere freiwillige Angaben machen. Damit wird gewährleistet, dass zwischen dem Einzeltier oder einer Gruppe von Tieren und den Schlachtkörpern oder Fleischstücken eine Verbindung hergestellt werden kann.
Das Rindfleischetikett muss folgende obligatorische Angaben enthalten:
- Referenznummer/Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen Fleisch und Tier gewährleistet wird
- Zulassungsnummer des Schlachthofs und Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Schlachthof liegt
- Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs und Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt
- sämtliche Mitgliedstaaten oder Drittländer, in dem das Tier geboren, gemästet und geschlachtet wurde. Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung in ein und demselben Mitgliedstaat bzw. Drittland, kann die Angabe "Herkunft: (Name des Mitgliedstaats bzw. des Drittlands)" lauten.
- den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die Zerlegung erfolgt ist.
Sonder- bzw. weiterführende Regelungen bestehen für die Etikettierung von Rinderhackfleisch und Fleischabschnitte sowie für Kalb- und Jungrindfleisch.
Zusätzlich möglich sind weitere freiwillige Angaben, z. B. über Kategorie (Jungbulle, Färse, Ochse ...), Fütterungs- oder Haltungsbedingungen, Rasse, Qualitätseigenschaften.
Das Etikett muss am Fleisch oder an der Verpackung angebracht werden. Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen müssen für den Verbraucher am Ort des Verkaufs schriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben gemacht werden.
Zuständig für die Kontrolle der obligatorischen Angaben ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Kreisverwaltungsbehörden sind weiterhin zuständig für die Kontrolle der freiwilligen Angaben im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnung (insbesondere Täuschungsschutz).