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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Kulturgutschutz, Rückgabezusage

Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, so kann dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zugesagt werden.

Soll ausländisches Kulturgut zu einer Ausstellung in Deutschland ausgeliehen werden, bestehen beim Verleiher im Hinblick auf die oft sehr wechselvolle Erwerbsgeschichte von Kunstgegenständen häufig Befürchtungen, dass Dritte während des Aufenthaltes dieses Kulturguts in Deutschland Ansprüche erheben könnten, deren gerichtliche Geltendmachung eine vereinbarungsgemäße Rückgabe verhindern könnte. Dies kann dazu führen, dass Leihgabezusagen oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden. Um solche Bedenken auszuräumen, kann dem Verleiher vor Einfuhr seiner Kulturgüter eine "rechtsverbindliche Rückgabezusage" erteilt werden, die bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.

Um eine rechtsverbindliche Rückgabezusage zu erhalten, die im Leihverkehr oftmals Voraussetzung für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ist, kann die entleihende Stelle (unabhängig von ihrer Rechtsnatur z.B. also auch private Einrichtungen) die Erteilung der Rückgabezusage vor Einfuhr in das Bundesgebiet bei der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem die Ausstellung stattfinden soll, beantragen.

In Bayern ist dies das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Vor Erteilung der Rückgabezusage hat die oberste Landesbehörde das Einvernehmen der Zentralstelle des Bundes, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, einzuholen.

Die Erteilung der Rückgabezusage hat zur Folge, dass Klagen oder sonstige gerichtliche Maßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung der Kulturgüter während eines Aufenthalts in Deutschland unzulässig sind. Damit kann die rechtzeitige Rückgabe des Kulturguts an den Verleiher nicht durch Maßnahmen Dritter verhindert werden. Ist die Rückgabezusage einmal erteilt, kann sie für den in ihr genannten Zeitraum nicht mehr zurückgenommen werden.

  • ausländisches Kulturgut, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht nach Deutschland eingeführt wurde
  • ausländischer Leihgeber
  • inländischer Leihnehmer
  • Kulturgut soll zum Zwecke der Durchführung einer Ausstellung im Bundesgebiet vorübergehend nach Deutschland eingeführt werden.

Die Ausstellung der Rückgabezusage muss beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beantragt werden.

Vor Erteilung der Rückgabezusage holt sie das Einvernehmen der Zentralstelle des Bundes, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, ein.

Der Antrag muss rechtzeitig vor Einfuhr gestellt werden. Zwar bestehen keine fachlichen Fristen, dringend zu empfehlen ist aber die Beachtung des entsprechenden Vorlaufs durch möglichst frühzeitige Antragstellung.

Keine

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)