Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
- Hochspannungsfreileitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
- Gas- und Wasserstoffversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,
- Hochspannungsleitungen nach § 2 Abs. 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes und
- Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern
bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich (Planfeststellungsbehörden). Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt. Letzteres bedeutet, dass insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen regelmäßig von der Bundesnetzagentur planfestgestellt werden.
Weiterhin sind Konstellationen vorgesehen, in denen auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren erfolgen kann (§ 43 Abs. 2 EnWG).
Der Träger des Vorhabens stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen beigefügt. Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führen die Regierungen als Anhörungsbehörden eine umfassende Anhörung durch. Dazu werden die Planfeststellungsunterlagen im sog. Anhörungsverfahren, für die Dauer eines Monats digital ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Gleichzeitig werden die Behörden, deren Aufgabenbereich von dem geplanten Vorhaben berührt ist, zur Stellungnahme aufgefordert.
Zu den rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen findet grundsätzlich ein Erörterungstermin statt, dessen Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht wird. Wer fristgerecht Einwendungen erhoben hat, wird von diesem Termin gesondert benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. in der Tageszeitung, Internet) ersetzt werden.
Im Anschluss an das Anhörungsverfahren erlässt die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung aller Belange den Planfeststellungsbeschluss.
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter den Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 6 S. 1 BayVwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Plangenehmigung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Planfeststellung. Sie ist ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter Vorhaben geringerer Schwierigkeit.
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigenverfahren nach § 43f EnWG zugelassen werden.