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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Matomo (self hosted)
Dies ist eine selbst gehostete Webanalyseplattform.
Verarbeitungsunternehmen
Stadt Bad Tölz
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Deutschland
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Bekanntmachungsportal, Abruf von Informationen über Vergaben

Im Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) können Unternehmen nach Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern in Bayern suchen, die von staatlichen und kommunalen Vergabestellen hier veröffentlicht wurden.

Das Bayerische Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) dient der Publikation von Vorinformationen sowie von Vergabe- und Zuschlagsbekanntmachungen für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Kommunale und staatliche Auftraggeber sowie staatsnahe Einrichtungen und Fördermittelempfänger können veröffentlichungspflichtige Bekanntmachungen für nationale Vergabeverfahren kostenlos im Portal veröffentlichen. Dazu zählen Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen über künftige Auftragsvergaben, sowie Bekanntmachungen über vergebene Aufträge. Des Weiteren unterstützt das Portal Vergabestellen bei der Erstellung der Meldungen nach der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO).

Die Bekanntmachungen können nach Verfahrenstyp, Region, CPV-Klassifizierungen und weiteren verfahrensrelevanten Werten gefiltert werden sowie nach Vergabeordnung, Vergabestelle, Fristdatum und Publikationsdatum gruppiert werden. Eine Registrierung ist nicht erforderlich, um auf der Plattform recherchieren zu können.

Bei BayVeBe handelt es sich um ein reines Bekanntmachungsportal, in das keine Anwendungen zur Abgabe von Angeboten durch Bieter integriert sind. Es finden sich hier lediglich Verlinkungen auf Vergabeportale wie z. B. www.auftraege.bayern.de (mehr dazu siehe unter "Verwandte Themen").

Hinweise für staatliche und kommunale Vergabestellen

Staatliche und kommunale Vergabestellen können Informationen zu ihren Vergaben auf BayVeBe veröffentlichen und so ihren Veröffentlichungspflichten (z. B. aus § 30 UVgO) nachkommen. Voraussetzung für die kostenlose Nutzung ist eine erfolgreiche Registrierung der Vergabestelle. 

Die Vergabestellen können die Vergabeplattform auch über Schnittstellen nutzen. Die Vergabestelle muss die Offenlegung der Schnittstelle beim Bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung - IT Dienstleistungszentrum Bayern - beantragen.

Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in den Bekanntmachungen ist die einstellende Vergabestelle zuständig. 

Wesentliche Metadaten zu Bekanntmachungen laufender Vergabeverfahren über nationale Vergaben gemäß § 28 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung bzw. § 12 Abs. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) der bayerischen staatlichen und kommunalen Verwaltung werden an den nationalen Bekanntmachungsservice (BKMS) weitergeleitet.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)