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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Landwirtschaftliche Alterssicherung, Beantragung eines Beitragszuschusses

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Zuschuss zum Beitrag zur Landwirtschaftlichen Alterskasse erhalten.

Für kleinere landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe, aber auch für junge Unternehmen in der Startphase können die Beiträge zur Alterskasse eine finanzielle Belastung sein. Hier kann Ihnen der Beitragszuschuss der Alterskasse helfen.

Der Beitragszuschuss senkt

  • Ihre Beiträge als Landwirtin oder Landwirt,
  • die von Ehepartnerinnen oder -partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern
  • sowie die von Familienangehörigen, die in Ihrem Betrieb hauptberuflich arbeiten, ohne dass dadurch die spätere Rente verringert wird.

Sie müssen den Zuschuss beantragen. Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Antragsberechtigt sind

  • Landwirtinnen und Landwirte sowie
  • deren Ehepartnerinnen und Ehepartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss sind

  • das Jahreseinkommen der Landwirtinnen oder Landwirte und
  • das Jahreseinkommen deren nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehepartnerinnen oder partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern.

Die Höhe des Beitragszuschusses hängt ab von

  • der Höhe des zu zahlenden Beitrags und
  • dem ermittelten Jahreseinkommen.

Bis zu einem Jahreseinkommen von 30 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung des jeweiligen Jahres beträgt der Zuschuss 60 Prozent des Beitrags. Danach sinkt der Beitragszuschuss abhängig vom Jahreseinkommen linear.

Das land- und forstwirtschaftliche Arbeitseinkommen ist dem zuletzt vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.

Das gilt,

  • wenn ein Einkommensteuerbescheid für eines der letzten 4 Kalenderjahre erlassen wurde

 bei Betrieben, deren

  • steuerrechtlicher Gewinn entsprechend den Vorgaben für Buch führende Unternehmen ermittelt wird oder
  • deren Gewinn von der zuständigen Finanzbehörde geschätzt wird.

Ansonsten wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft aus dem sogenannten Wirtschaftswert Ihres Betriebs abgeleitet. Diese Berechnung nimmt die Landwirtschaftliche Alterskasse für Sie vor.

Der Beitragszuschuss endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Einkommensänderungen müssen Sie deshalb immer sofort melden.

Für Sie besteht Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse als Landwirt oder Ehegatte eines Landwirts. Hierüber haben Sie einen Bescheid erhalten.

Sie können auf Antrag einen Beitragszuschuss für Ihren Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige erhalten, wenn:

  • Ihr jährliches Einkommen 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung des jeweiligen Jahres nicht übersteigt.
    • Das jährliche Einkommen berechnet sich aus:
      • dem Jahreseinkommen der Landwirtinnen oder Landwirte und
      • dem Jahreseinkommen der nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehepartnerinnen oder -partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern.
    • Das Einkommen wird den Ehepartnerinnen oder -partnern zur Hälfte zugerechnet. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
    • Insgesamt darf das Einkommen in einer Ehe das Doppelte des oben genannten Grenzwertes nicht übersteigen.
    • Berücksichtigt werden alle einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten sowie Erwerbsersatzeinkommen wie beispielsweise Renten oder Krankengeld.

Den Beitragszuschuss können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder per Online-Verfahren beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
  • Füllen Sie Formular vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Antragstellung online:

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
  • Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen
  • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Telefonische Antragstellung:

  • Rufen Sie die Servicenummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
  • Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötig Formular per Post oder elektronisch.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrem Beitragszuschuss.

Hinweis: Ihren Zuschussantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.

Der Beitragszuschuss beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.

Wenn Sie den Antrag später stellen, beginnt der Beitragszuschuss frühestens ab dem Kalendermonat, in dem Sie den Antrag stellen.

Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

Für die Antragsbearbeitung werden keine Gebühren erhoben.

Wenn alle erforderlicher Unterlagen vorliegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 2 Wochen. (2 Wochen)

Es gibt folgende Hinweise:

Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)