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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Sozialhilfe, Beantragung von Blindenhilfe

Blinde Menschen können zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, Blindenhilfe beantragen.

Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann Blindenhilfe gezahlt werden.

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 bei

  • Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 841,77 EUR und
  • Blinden unter 18 Jahren monatlich 421,61 EUR.

Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.

Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).

In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.

Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für

  • das Landesblindengeld nach dem Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG),
  • die Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 Abs. 1 Satz 6 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG),
  • das Pflegegeld für Unfallblinde nach § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie
  • die Pflegezulage nach § 269 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).

  • Blindenhilfe erhalten:
    • blinde Menschen
    • blinden Menschen gleichgestellte Personen
      • Gleichgestellt sind Personen, die auf beiden Augen eine Gesamtsehschärfe von nicht mehr als 1/50 haben, sowie
      • Personen, die eine schwere Störung des Sehvermögens haben, die mit der genannten Beeinträchtigung des Sehvermögens von 1/50 gleichzusetzen ist. Die Sehstörung darf nicht nur vorübergehend sein.

 

  • In folgenden Fällen gibt es keine Blindenhilfe:
    • Blindenhilfe gibt es nicht, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden.
    • Taubblinde Menschen erhalten aufgrund der Höhe der Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) keine Blindenhilfe.
    • Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres teilstationäre und ambulante Hilfen bekommen und/oder in besonderen Wohnformen leben, erhalten keine Blindenhilfe

Blindenhilfe wird auf Antrag gewährt. Sie müssen das ausgefüllte Antragsformular des für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirks zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Die Blindenhilfe wird auf das Konto überwiesen, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

keine

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld (siehe unter „Verwandte Themen“). Das Blindengeld liegt unter dem Betrag für die Blindenhilfe. Deshalb haben Personen ab dem Alter von 18 Jahren Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe. Diese beträgt die Höhe des Differenzbetrages von derzeit 125,77 Euro. Menschen, die in stationären Wohnformen wie Pflegeheimen leben, erhalten Blindenhilfe in Höhe von 62,89 Euro monatlich.

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)