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Sitzungssaal des Rathauses Stadt Bad Tölz
Symbolfoto Heiraten in Bad Tölz
Symbolbild Stadtverwaltung

Leistungen A-Z

Für Hinweise zum Mietspiegel (bitte auf das Plus Zeichen klicken)

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz – auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen – nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Wohnberechtigungsscheine erhalten Sie im Landratsamt: Die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung auf Wohnberechtigung erhalten Sie in unserem Einwohnermeldeamt. Der Antrag ist beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen abzugeben. Fragen zum Thema Wohnberechtigung, zum Beispiel Einkommensgrenzen und Berechnung, beantwortet Ihnen die Wohnberechtigungsstelle im Landratsamt.

Ihre Ansprechpartner:
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Wohnberechtigungsstelle
Telefon: 08041 / 505 - 0

Energieausweis für Neubauten und Gebäudebestand, Informationen

Die Kreisverwaltungsbehörden beantworten grundsätzliche Fragen der energetischen Sanierung und zu ausgebildeten Energieberatern vor Ort.

Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude). Er soll mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt schaffen und zusätzliche Anreize geben, die im Gebäudebestand vorhandenen erheblichen Energieeinsparpotenziale verstärkt zu realisieren. Energetische Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen können nicht nur die Heizkosten deutlich senken, sondern auch maßgeblich zum Klimaschutz beitragen. 

Das Gebäudemodernisierungsgesetz – GModEG (früher Gebäudeenergiegesetz – GEG bzw. Energieeinsparverordnung - EnEV) sieht für die Energieausweise im Gebäudebestand grundsätzlich zwei Varianten vor, nämlich den Energiebedarfsausweise oder den Energieverbrauchsausweis. Welcher auszustellen ist, hängt von der Nutzung, der Nutzfläche bzw. der Anzahl von Wohnungen, dem Datum der Bauantragstellung und der energetischen Qualität des Gebäudes ab.

Energieausweise müssen beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden und sind zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GModG). Danach müssen sie neu ausgestellt werden. Energieausweise verlieren auch dann ihre Gültigkeit, wenn ein Gebäude grundlegend modernisiert oder erweitert und dabei der Nachweis über den Gesamtprimärenergiebedarf geführt wird.

Zur Ausstellung eines Energieausweises ist gemäß § 88 Abs. 1 GModG nur eine Person berechtigt, die

  • nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 GModG),
  • einen berufsqualifizierten Hochschulabschluss erworben hat in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf den genannten Gebieten (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 GModG),
  • die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk („Bereiche“) erfüllt, für ein zulassungsfreies Handwerk dieser o. a. Bereiche einen Meistertitel erworben hat oder aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der o.a. Bereiche ohne Meistertitel selbständig auszuüben (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 GModG), 
  • staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung der Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst (§ 88 Abs. 1 Nr. 4 GModG) oder
  • nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 GModG berechtigt ist (§ 88 Abs. 1 Nr. 5 GModG).

Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 GModG ist außerdem eine Zusatzqualifikation nach § 88 Abs. 2 GModG und zwar (abschließende Aufzählung)

  • ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
  • eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens nach Anlage 11 GModG, wobei eine Differenzierung der Berechtigung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude besteht, oder
  • eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger.

Daneben gibt es nach § 113 GModG Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen.

Mehr Informationen zum Energieausweis finden Sie unter "Weiterführende Links".

Die Kreisverwaltungsbehörden bzw. unteren Bauaufsichtsbehörden in Bayern beantworten grundsätzliche Fragen der energetischen Sanierung und zu ausgebildeten Energieberatern vor Ort.

 

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)