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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Wasserwirtschaft, Beantragung der Anerkennung als private/-r Sachverständige/-r

Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Bayerischen Landesamts für Umwelt zugelassen.

Die Anerkennung der Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) erfolgt auf Antrag durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).

Eine Anerkennung als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft kann für folgende PSW-Tätigkeitsgebiete erfolgen:

  1. Thermische Nutzung (offene Systeme)
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
  2. Thermische Nutzung (geschlossene Systeme)
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
  3. Kleinkläranlagen
    a) Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
    b) Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG
  4. Bauabnahme
    Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme
  5. Beschneiungsanlagen
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG
  6. Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen (tGewA Abwasseranlagen)
    Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 Anlage 2 BayWG
  7. Eigenüberwachung
    Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
  8. Grundstücksentwässerungsanlagen
    Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen 
  9. Beteiligtenverzeichnis
    Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern

Die Anerkennung für einzelne Fachbereiche kann eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorgelegten Qualifikationsnachweise erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf Fachbereiche mit einem breiten Aufgabenspektrum zu, z. B. Eigenüberwachung und Bauabnahme.

In § 3 der Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als PSW genannt. Insbesondere können nur Personen anerkannt werden, die zuverlässig sind und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer insbesondere

  • über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro, im Fall der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf § 1 Nr. 3 von fünfhunderttausend Euro, pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt und
  • nicht in einem beruflichen, finanziellen, oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann und
  • nicht als Beamter oder Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen, bei dem eine solche Körperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, tätig ist.

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die zum Zeitpunkt der Anerkennung

  • einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang in einem für die beantragte Anerkennung einschlägigen Studiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens 3-jährige qualifizierte Berufserfahrung im beantragten Anerkennungsbereich in den letzten fünf Jahren nachweisen können oder
  • einen ausländischen Ausbildungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachweisen können.

Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

Als ersten Schritt ist eine telefonische Kurzberatung vorgesehen.

Sie erreichen das Landesamt für Umwelt unter der Telefonnummer 09281/1800-4952 oder 0821/9071-5522 oder oder per E-Mail unter psw@lfu.bayern.de.

Für die Beratung benötigen Sie einen Internetzugang. Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für die Antragsformulare. Nach Antragstellung bzw. Übermittlung der Unterlagen an die Anerkennungsstelle für PSW (Landesamt für Umwelt, Referat 96) werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, die vom Antragsteller mittels der einzureichenden Unterlagen nachgewiesen werden, geprüft. Zudem findet i.d.R. ein Fachgespräch statt und es sind Anerkennungsseminare (allgemeiner und fachlicher Teil) zu besuchen.

Die Tätigkeit als PSW für den Anerkennungsbereich „tGewA Abwasseranlagen“ ist an die Zulassung nach der Laborverordnung für den Bereich „Probenahme und Allgemeine Kenngrößen“ gebunden. Hierzu ist im Rahmen des Anerkennungsprozesses die Teilnahme an einer Kompetenzfeststellungsveranstaltung erforderlich.

Für den Antrag sind keine Fristen einzuhalten.

Bitte beachten Sie aber, dass zum Anerkennungszeitpunkt die Teilnahme am Anerkennungsseminar nicht länger als 2 Jahre zurückliegen darf. Wir empfehlen Ihnen, das Anerkennungsseminar erst nach der fachlichen Prüfung Ihrer Berufserfahrung zu besuchen.

  • für den ersten Anerkennungsbereich: 300,00 Euro
  • für jeden weiteren Anerkennungsbereich: 100,00 Euro (Kostengesetz, Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 8.IV.0/1.30.1.1)
  • Auslagen für PSW-Stempel: 25,00 Euro
  • Auslagen für die Kompetenzfeststellung (Bereich tGewA Abwasseranlagen) nach Auskunft

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu sechs Monate.

Für Techniker und Meister ist neben dem regulären Anerkennungsverfahren (Hochschulabschluss) ein Ausnahmeverfahren möglich. Genaue Informationen werden in einem Beratungsgespräch erteilt.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)