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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

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Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Dies ist eine selbst gehostete Webanalyseplattform.
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Leistungen A-Z

Bauprodukte, Beantragung der Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen tragen als unparteiliche Drittstellen dazu bei, dass Bauprodukte den Anforderungen entsprechen und sicher verwendet werden können. Um als solche tätig zu werden, ist eine Anerkennung erforderlich.

Das Spektrum der möglichen Tätigkeiten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) - und ggf. deren Zweitniederlassungen - nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einschließlich der Bauprodukten- und Bauartenverordnung (BauPAV) umfasst

  • die Überprüfung von Bauprodukten,
  • die Inspektion von Werken,
  • die Erstinspektion oder Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) von Werken,
  • die Fremdüberwachung der Herstellung von Bauprodukten,
  • die Ausstellung von Übereinstimmungszertifikaten
  • die Überwachung von Tätigkeiten mit bestimmten Bauprodukten und bei bestimmten Bauarten und
  • die Überprüfung besonderer Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten.

PÜZ-Stellen und ggf. deren Zweitniederlassungen, die im Rahmen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) tätig werden wollen, benötigen eine Anerkennung nach der Bayerischen Bauordnung.

Der Freistaat Bayern hat die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen - und ggf. deren Zweitniederlassungen - nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, übertragen, so dass die Anträge an das DIBt zu stellen sind und auch dort bearbeitet werden.

Die Anerkennung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfolgt auf Antrag im Ergebnis eines Anerkennungsverfahrens, bei dem geprüft wird, ob die beantragende Stelle die entsprechenden fachlichen und technischen Anforderungen erfüllt, und die Gewähr dafür bietet, unabhängig und unparteilich tätig zu sein.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle - und ggf. deren Zweitniederlassung - nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind in der Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) geregelt.

Die beantragende Stelle muss über die technischen Voraussetzungen zur Durchführung der beantragten Tätigkeiten als PÜZ-Stelle und über das erforderliche qualifizierte Personal verfügen.

Weiterhin muss die beantragende Stelle die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter/die Leiterin und der Stellvertreter/die Stellvertreterin, unparteilich ist.

Ihren Antrag und die dazugehörigen Unterlagen senden Sie bitte die zuständige Anerkennungsbehörde, das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).

Die Anerkennungsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Sie kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängern. Die Verlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Kostenrahmen: 500 bis 10.000 Euro

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)