Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StBerG genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer des Kammerbezirks zuständig, in der die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
- die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b StBerG erfüllen,
- die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
- der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.
Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten:
- Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,
- die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie
- Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.
Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.
Änderungen der Verhältnisse sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.
Steuerberatungsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.