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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Nährstoffbilanz, Erstellung eines Nährstoffvergleichs

Die Nährstoffbilanz, auch Feld-Stall-Bilanz oder Nährstoffvergleich genannt, ist der Vergleich von Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs. 

Die Basis für eine langfristig gesunde Entwicklung des Betriebs und der Umwelt ist die optimale Nährstoffnutzung im landwirtschaftlichen Betrieb. Der betriebliche Nährstoffkreislauf aus Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr muss dazu möglichst ausgewogen sein. Um zu prüfen, ob die Nährstoffe fehler- und verlustfrei fließen, schreibt die Düngeverordnung und das Düngegesetz die Bilanzierung der Nährstoffströme vor.

Die Feld-Stall-Bilanz, auch Flächenbilanz genannt, muss in der Regel jeder Landwirt mit mehr als 10 ha LF nach Düngeverordnung jährlich berechnen. Bis spätestens 31. März jeden Jahres muss der Nährstoffvergleich für das abgelaufene Düngejahr erstellt werden. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt den Landwirten daher das kostenlose Programm "Nährstoffbilanz Bayern" zur Verfügung.

Für den Fall einer Betriebskontrolle auf landwirtschaftlichen Betrieben für Stickstoff und Phosphat muss die die Nährstoffbilanz für das abgelaufene Düngejahr erstellt, ausgedruckt und abgelegt werden.

Der Nährstoffvergleich für das abgelaufene Düngejahr muss bis spätestens 31. März jeden Jahres erstellt werden.

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (siehe BayernPortal)