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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben, Beantragung einer Zuwendung für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Landkreisen und Gemeinden Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.

Gegenstand

Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) können folgende Vorhaben gefördert werden: 

Bau oder Ausbau von:

  • verkehrswichtigen
    • innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
    • Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
    • zwischenörtlichen Straßen,
    • selbstständigen Geh- und Radwegen,
    • öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,
  • besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
  • Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  • intelligenten straßenseitigen Verkehrssystemen zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  • öffentlichen Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
  • öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs

in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen sowie von

  • unselbstständigen Gehwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,
  • unselbstständigen Radwegen an Staats- und Kreisstraßen

in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden; 
unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden.

Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.

Art und Höhe

Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.

  • Das Vorhaben kann auf Grund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur dann realisiert werden, wenn staatliche Zuwendungen gewährt werden.
  • Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
  • Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
  • Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung müssen berücksichtigt und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
  • Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
  • Das Vorhaben muss mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein.
  • Das Vorhaben muss in einem Flächennutzungsplan, einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein.
  • Eine Förderung aus BayGVFG-Mitteln ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100.000 Euro, bei verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen, Geh- und Radwegen in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht, selbstständigen Geh- und Radwegen und öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr, mehr als 50.000 Euro übersteigen. Für Umsteigeanlagen und Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bestehen keine Bagatellgrenzen. 
  • Das Förderkontingent für neu in das BayGVFG-Programm aufzunehmende Projekte ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird durch die Programmaufnahme nicht begründet. Wenn die Nachfrage über dieses Kontingent hinausgeht, werden seitens der einzelnen Regierungen Prioritätensetzungen vorgenommen.

Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des BayGVFG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)