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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Grabplatz, Beantragung eines Nutzungsrechts

Bei der Vergabe einer Grabstelle auf einem gemeindlichen Friedhof räumt die Gemeinde dem Bürger ein befristetes, gebührenpflichtiges Nutzungsrecht ein.

Vor der Bestattung muss bei der Gemeinde ein Grabnutzungsrecht beantragt werden. Die nähere Ausgestaltung dieses Nutzungsverhältnisses hängt von den Festlegungen in der Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde ab. Dies gilt vor allem für Erhalt, Verlängerung und Übertragung des Nutzungsrechts.

Bei der Vergabe von Grabstellen wird in der Regel unterschieden nach Reihen- und Wahlgräbern.

Das Reihengrab ist eine Einzelgrabstätte, die für die Beisetzung eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Gräber werden nach dem Belegungsplan der Gemeinde der Reihe nach vergeben und können nicht zu Lebzeiten zugeteilt werden. Mit dem Ablauf der Ruhefrist erlischt auch das Nutzungsrecht.

Wahlgräber sind Grabstätten, für die ein besonderes Nutzungsrecht, in der Regel für die Beisetzung mehrerer Verstorbener, eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung des Belegungsplans kann der Antragsteller die Grabstätte meist selbst auswählen. Wenn die gemeindlichen Vorschriften dies zulassen, kann das Nutzungsrecht an einem Grab auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden. Auf die Zuteilung eines bestimmten Grabes besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Das Sondernutzungsrecht wird befristet erteilt; die Nutzungszeit ist regelmäßig länger als die Mindestruhefrist für den Verstorbenen. Informieren Sie sich bei der Friedhofsverwaltung, ob und wie häufig das Nutzungsrecht verlängert werden kann.

Der Satzung kann auch entnommen werden, wie das Nutzungsrecht bei Tod des Inhabers übertragen werden kann. Dabei kann die Gemeinde diese Entscheidung dem Nutzungsberechtigten überlassen, der die Übertragung dann erbrechtlich regeln kann. Die Gemeinde kann in der Satzung aber auch selbst bestimmen, auf wen das Recht übergeht. Das Einverständnis des künftigen Grabnutzungsberechtigten mit der Übertragung ist erforderlich, da mit dem Übergang auch die Verpflichtung zur Unterhaltung des Grabmals und zur Grabpflege verbunden ist.

Ein Grabnutzungsrecht endet in der Regel mit dem Ablauf der Nutzungszeit.

Nutzungsrechte an Grabplätzen sind nicht gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich vielmehr nach der Friedhofssatzung der Gemeinde, in der sie Voraussetzungen für den Erhalt bzw. eine eventuelle Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Bestattungsanspruchs der Gemeindeeinwohner festlegt.

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss spätestens vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die gemeindlichen Vorschriften das zulassen, kann es auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.

Die für ein Grabnutzungsrecht anfallenden Gebühren richten sich nach der gemeindlichen Gebührensatzung.

  • Unterlagen richten sich nach kommunalen Vorschriften

  • Bestattungsgesetz (BestG)
  • Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
  • Satzungen und Verordnungen der Gemeinde

Stadt Bad Tölz - Friedhofsverwaltung

AdresseStadt Bad Tölz - Friedhofsverwaltung
Am Schloßplatz 1
83646 Bad Tölz
+49 8041 504-0+49 8041 504-0
+49 8041 504-999+49 8041 504-999

FriedhofsverwaltungOrt
Am Schloßplatz 1
83646 Bad Tölz

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)