Eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von nicht mehr als 2 Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Ferner kann bei entsprechendem Verhalten während des Strafvollzugs ein Teil der Strafe (Strafrest) zur Bewährung ausgesetzt werden. Gelingt es dem Verurteilten, während der Bewährungszeit sein Leben ohne Straftaten zu führen, so wird die Strafe bzw. der Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit (die 2 bis 5 Jahre beträgt) erlassen. Zur Begleitung und Unterstützung kann dem Verurteilten während dieser Zeit ein Bewährungshelfer bestellt werden; im Falle einer Jugendstrafe ist die Bestellung obligatorisch.
Die im Strafgesetzbuch vorgesehene Maßregel der Führungsaufsicht soll eine Betreuung insbesondere von Tätern gewährleisten, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug aus unterschiedlichen Gründen gefährdet und deshalb besonders schwierig erscheint. Die Führungsaufsicht hat die doppelte Zielrichtung der Resozialisierungshilfe für gefährliche Straftäter und einer verstärkten Überwachung zum Schutz der Allgemeinheit. Der verurteilten Person wird für die Dauer der Führungsaufsicht ein Bewährungshelfer bestellt.
Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung neuer Straftaten und die Förderung der Resozialisierung durch gezielte fachliche Unterstützung. Sie wird gewöhnlich von hauptamtlichen Fachkräften mit sozialpädagogischer Ausbildung, den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern, ausgeübt. Ihre Aufgabe ist die Betreuung und Beaufsichtigung der „Probanden“, wie die Klienten der Bewährungshilfe in der Fachsprache genannt werden. In einzelnen Fällen unterstützen Ehrenamtliche die Arbeit der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers.
Grundlage der Arbeit der Bewährungshilfe mit den Probandinnen und Probanden ist das Strafgesetzbuch (StGB) oder das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie ein richterlicher Bewährungsbeschluss oder Führungsaufsichtsbeschluss. Dieser Beschluss enthält oftmals Auflagen und Weisungen, die den Probandinnen und Probanden helfen sollen, ein straffreies Leben zu führen. Die Bewährungshilfe unterstützt die Probandinnen und Probanden bei der Erfüllung dieser Auflagen und Weisungen und bietet Hilfe und Beratung bei der Bewältigung von Problemen an.
Die Betreuungsarbeit erfolgt nach anerkannten Methoden der Sozialarbeit. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Probandinnen und Probanden bemüht. Sie unterliegen der Schweigepflicht, so dass sie Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der zu Betreuenden an Außenstehende nicht ohne Zustimmung der Probandin oder des Probanden weitergeben dürfen. Allerdings besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht. Wenn aufgrund einer neuen Straftat ein Gerichtsverfahren stattfindet und das Gericht die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer als Zeugin oder Zeugen vorlädt, kann die Aussage nicht verweigert werden. Die Bewährungshilfe ist auch verpflichtet, dem die Bewährungsüberwachung führenden Gericht in regelmäßigen Abständen über den Verlauf der Bewährung und die Lebensführung der Probandinnen und Probanden sowie etwaige neue Straftaten zu berichten.
Angebote an die Probandinnen und Probanden
- Beratung und Information in Krisensituationen und Beziehungskonflikten
- Unterstützung bei schulischen und beruflichen Fragen
- Hilfestellung bei Suchtproblemen
- Beratung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
- Information bei finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Schuldnerberatung)
- Praktische Hilfen im Umgang mit Behörden wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jugendamt, Gericht, Finanzamt, Wohngeldstelle
- Vermittlung an andere Fach- und Beratungsstellen
Soweit wie nötig wird das soziale Umfeld der Probandinnen und Probanden in die Arbeit mit einbezogen.
Neue Straftaten in der Bewährungszeit und Nichteinhaltung von Weisungen und Auflagen können dazu führen, dass das Gericht die Bewährungszeit verlängert oder die Strafaussetzung widerruft. Bei einem Widerruf der Bewährung muss die verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt verbüßt werden. Verstöße gegen eine bestimmte Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene neuerliche Straftat dar.