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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Kirchenaustritt, Erklärung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

  1. die Römisch-Katholische Kirche,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
  3. die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
  4. die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
  5. die Evangelisch-methodistische Kirche,
  6. die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
  7. die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
  8. der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
  9. die Christian Science in Bayern,
  10. die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
  11. die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
  12. die Christengemeinschaft in Bayern,
  13. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
  14. der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
  15. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
  16. der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
  17. die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
  18. Jehovas Zeugen in Deutschland
  19. Humanistische Vereinigung
  20. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland

Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

 

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

In der Austrittserklärung sind anzugeben:

  • der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
  • Tag und Ort seiner Geburt und
  • sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt.

In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.

Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich

  • Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG)
  • Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
  • Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Stadt Bad Tölz - Standesamt

AdresseStadt Bad Tölz - Standesamt
Am Schloßplatz 1
83646 Bad Tölz
+49 8041 504-0+49 8041 504-0
+49 8041 504-999+49 8041 504-999

StandesamtOrt
Am Schloßplatz 1
83646 Bad Tölz

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)