Umsätze privater Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, Museen, botanischer Gärten, zoologischer Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien, sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst sind nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei, wenn durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die entsprechenden Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände
Die für Erteilung diese Bescheinigung zuständige Landesbehörde trifft eine Aussage, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die staatlichen Einrichtungen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze der privaten kulturellen Einrichtung. Sie ist dem Finanzamt vorzulegen.
Zuständige Landesbehörde ist
- die Regierung von Niederbayern (bayernweit) für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, sowie für Tierparks, botanische und zoologische Gärten,
- das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) für Denkmäler und Museen,
- die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns (GDA) für Archive, sowie
- die Bayerische Staatsbibliothek (BSB) für Büchereien.
Diese Landesbehörden sind auch zuständig für ausländische Einrichtungen, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig (z.B. bei Tourneestart) tätig wird.
Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben der Einrichtung gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten besteht nicht. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, kann diese daher auch vom zuständigen Finanzamt für die Einrichtung beantragt werden.
Der Begriff "Theater" umfasst die gesamte darstellende Kunst, z. B. auch literarisches Kabarett.
Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Der Begriff "Einrichtung" schließt als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten ein.
Die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen sind ebenfalls steuerfrei, soweit sie ihre Leistungen unmittelbar an eine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG begünstigte Einrichtung erbringen und wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistung diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. So genannte Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen. Dies gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden. Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt.
Museen im Sinne der Regelung sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, wobei auch Kunstausstellungen in Betracht kommen können. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Zwecke verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben werden.
Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind, z. B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z. B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.