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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Legionellenuntersuchung, Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes

Das Trinkwasser muss regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Betroffen sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermieterinnen und Vermieter.

Nach Trinkwasserverordnung müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation (ständige Wasserverteilung) das Wasser an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn

  • sich darin eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet
  • und Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen (z. B. Whirlwanne) darin vorhanden sind,
  • und wenn daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird.

Bei Vermietung gelten Hausbesitzer, Vermieter oder Eigentümergemeinschaften (ggf. vertreten durch eine Hausverwaltung) als Unternehmer und sonstiger Inhaber.

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer –  jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Bei Vermietung muss mindestens einmal in drei Jahren, bei Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchgeführt werden. Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise

  • nicht verändert wurden und
  • nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Untersuchungen müssen gemäß § 14b TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die Untersuchungsintervalle gemäß § 14b Abs. 4 TrinkwV:

  • Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich
  • Anlagen (gewerbliche Tätigkeit): mindestens alle 3 Jahre,
  • Mobile Versorgungsanlagen, z. B. an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen: das Gesundheitsamt legt Häufigkeit fest

Bei neu in Betrieb genommenen Trinkwasser-Installationen ist die erste Untersuchung gemäß § 14b Abs. 6 TrinkwV innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.

Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein sogenannter technischer Maßnahmenwert (TMW, Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml. Die Untersuchungsstelle hat bei Untersuchungen nach § 14b Abs. 1 eine Überschreitung des TMW gemäß § 15a TrinkwV unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Darüber hinaus trägt der Unternehmer und sonstige Inhaber der Anlage (Eigentümer, Hausverwaltung) die primäre Verantwortung für die nach Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen bei Überschreitung des TMW:

  • Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber muss dem Gesundheitsamt nach § 16 Abs. 1 TrinkwV die Überschreitung unverzüglich anzeigen, falls dies noch nicht von der Untersuchungsstelle erfolgte.
  • Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber muss gemäß § 16 Abs. 7 TrinkwV unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen, einschließlich einer Ortsbesichtigung sowie einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, durchführen oder durchführen lassen. Außerdem muss er eine Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen lassen sowie Maßnahmen durchführen lassen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt mitzuteilen.
  • Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Unternehmer oder der sonstige Inhaber die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich informieren.

Grundsätzlich müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über das Ergebnis der Legionellenuntersuchung geeignet und aktuell informieren. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse zugänglich zu machen (§ 21 Abs. 1b TrinkwV).

Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist. Eine Nutzung der Duschen in diesem Zeitraum ist nur möglich, wenn endständige bakteriendichte Filter installiert werden.

Anzeigeformular Legionellen

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)