Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt, ist Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG).
Die gezielte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) stellt in der Regel eine Gewässerbenutzung dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnisnach § 8 Abs. 1 WHG bedarf. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser darf nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob und wie die Schädlichkeit der Niederschlagswassereinleitung so gering wie möglich gehalten wird.
Hierfür sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik der einschlägigen Merk- und Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) zu berücksichtigen. Die Anwendung wird in den zugehörigen Merkblättern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) konkretisiert. Die Festlegung der notwendigen Anforderungen erfolgt durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt, das als amtlicher Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren die vorgelegten Antragsunterlagen prüft.
Ergibt die Prüfung, dass die Menge und die Schädlichkeit des einzuleitenden Niederschlagswassers – durch ggf. erforderliche Maßnahme, wie Schaffung eines Rückhaltevolumens oder entsprechende Vorbehandlungsmaßnahmen – den Anforderungen an die konkrete Einleitung entspricht, kann die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich § 8 nach NWFreiV und TRENGW bzw. TRENOG nicht erforderlich, wenn die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind:
- Das Niederschlagswasser wird flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht versickert.
- Unterirdische Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder -schächte sind nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist und eine entsprechende Vorreinigung erfolgt.
- An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1.000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.
- Die Versickerung erfolgt außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen.
- Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
- Das zu versickernde Niederschlagswasser stammt nicht von Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (ausgenommen Kleingebinde bis 20 Liter).
- Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiflächen über 50m2 darf nur nach Vorreinigung des Wassers über eine geeignete Oberbodenschicht oder nach Vorreinigung über eine Behandlungsanlage mit Bauartzulassung versickert werden.