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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Kaminkehrerwesen, Informationen

Die Aufgaben der Kaminkehrer reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der immissionsschutzrechtlichen Abgaswerte.

Mit der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens 2008 wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland konform mit den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet. Es ist nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich verblieben, Schornsteinfegerarbeiten wurden für den Wettbewerb geöffnet:

Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (früher „Bezirksschornsteinfegermeister") sind die hoheitlichen Aufgaben Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen und Ersatzvornahmen vorbehalten; sie werden auf Grundlage einer Ausschreibung für sieben Jahre auf einen Bezirk bestellt. Hinzu kommt die Aufgabe, das Kehrbuch für diesen Bezirk zu führen und das fristgemäße Einhalten der Eigentümerpflichten zu prüfen.

Für diese Aufgaben gilt eine staatliche Gebührenordnung (siehe Rechtsgrundlagen, Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO).

Die nicht hoheitlichen Aufgaben – „freie“ Schornsteinfegerarbeiten – können durch jeden Betrieb durchgeführt werden, der handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt ist. Im Feuerstättenbescheid sind die (freien) Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden (siehe verwandte Themen: "Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung").

Die Preise für diese sich im Wettbewerb befindlichen Schornsteinfegerarbeiten sind frei verhandelbar.

Nähere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltungsbehörde, die Ihnen auch den für Sie zuständige/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in nennen kann.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)