Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz
Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.
Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.
Ausbildungsbetriebe, Beantragung einer Förderung für die Ausbildung von Jugendlichen
Fit for Work – Chance Ausbildung
Bayerische Ausbildungsbetriebe können für die Ausbildung von jungen Menschen, deren Chancen auf dem Ausbildungsstellenmarkt verringert sind, eine ESF+ Förderung beantragen.
Zweck
Zweck der Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ ist es, die Chancen auf eine betriebliche Ausbildungsstelle für alle jungen Menschen zu erhöhen. Damit soll für junge Menschen, die auf Grund der Situation auf dem Ausbildungsmarkt, der persönlichen Lebenslage, wegen Bildungs- und Qualifizierungsdefiziten oder geringeren sozialen und persönlichen Kompetenzen (benachteiligte junge Menschen) Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, der Eintritt ins Erwerbsleben gefördert und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss unterstützt werden. Auch Teilzeitausbildungen können gefördert werden.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung sind betriebliche Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung mit jungen Menschen für längstens 22 Monate (Bewilligungszeitraum).
Zuwendungsempfänger
Die Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ aus dem Europäischen Sozialfonds Plus wendet sich unmittelbar an die Ausbildungsbetriebe. Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern,
- die einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche (duale) Berufsausbildung
- in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abschließen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig ist die vom Betrieb geschuldete Ausbildungsvergütung.
Art und Höhe
Der Ausbildungsbetrieb kann für Ausbildungsverhältnisse, die frühestens am 01.08.2022 begonnen haben, einen Zuschuss in Höhe von monatlich 260 EUR erhalten, längstens bis zur Dauer von 22 Monaten. Die weiteren Fördervoraussetzungen sind in den Förderhinweisen geregelt.
Zur förderfähigen Zielgruppe zählen junge Menschen, die das 25. Lebensjahr am Tag des Beginns der Berufsausbildung noch nicht vollendet haben und deutsche Staatsangehörige oder EU-Staatsangehörige sind oder sich am Tag des Beginns der Berufsausbildung mit gesichertem Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) in Bayern aufhalten. Geflüchtete, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist (Gestattete), oder junge Menschen, die sich als Geduldete in Deutschland aufhalten, zählen nicht zur förderfähigen Zielgruppe.
Förderfähig sind:
a) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die im Kalenderjahr ihres Schulaustritts (Schulentlassjahr) eine berufliche Ausbildung beginnen,
- wenn die jungen Menschen trotz erfolgreichem Abschluss der allgemeinbildenden Schule den Ausbildungsvertrag frühestens ab dem 1. August und spätestens am 31. Dezember des Schulentlassjahres abschließen konnten, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben, oder
- wenn die jungen Menschen als Schülerin oder Schüler einer Praxisklasse oder Berufsorientierungsklasse einer bayerischen Mittelschule die Schule verlassen haben, unabhängig davon, wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, oder
- wenn die jungen Menschen die allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule ohne Abschluss verlassen haben, unabhängig davon, wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
b) Ausbildungsverhältnisse mit sog. Altbewerbern, d. h. jungen Menschen, die bereits im Kalenderjahr vor Beginn der Ausbildung oder früher eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule verlassen haben, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben.
Zur Gruppe der Altbewerber zählen beispielsweise:
- junge Menschen, die eine berufliche Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss beendet haben und erneut einen Ausbildungsvertrag abschließen;
- junge Menschen, die den Ausbildungsbetrieb wechseln (z. B. wegen Insolvenz des Ausbildungsbetriebs).
c) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die eine Berufsintegrationsklasse (BIK, BIK/V), eine Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS), ein Berufsintegrationsjahr (BIJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) besuchen oder besucht haben.
d) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die eine berufliche Ausbildung in einem Teilzeitausbildungsverhältnis nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO machen, außer das Ausbildungsverhältnis wird in Teilzeit durchführt, weil zeitgleich mit der betrieblichen Ausbildung ein Studium absolviert oder eine Bildungseinrichtung besucht wird, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt.
e) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der „Assistierten Ausbildung“ (AsA) nach den Vorschriften des SGB III in der jeweils geltenden Fassung angewiesen sind, wenn diese AsA-Leistung spätestens neun Monate nach Beginn der Ausbildung zwischen dem Maßnahmeträger und dem daran teilnehmenden Jugendlichen vereinbart wurde.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- die/ der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO abgeschlossen hat, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, oder sie/ er bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben hat;
- die/ der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmende/r eines aus Mitteln des ESF+ oder aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht;
- zur Gewinnung oder Erhaltung desselben Ausbildungsvertrags weitere Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) berät die antragstellenden Unternehmen vor und während des Förderverfahrens. Das ZBFS (Bewilligungsbehörde) entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel die Zuwendung durch Zuwendungsbescheid.
Der Projektantrag ist ausschließlich elektronisch über die Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen.
Melden Sie sich direkt auf der Startseite von ESF Bavaria 2021 mit Ihrem Nutzernamen und Passwort an.
Sofern Ihr Betrieb noch nicht für ESF Bavaria 2021 registriert ist, können Sie dies jederzeit auf der Website des ESF Bavaria 2021 unter „1. Sie sind neu hier“ und „Registrierung Fit for Work“ nachholen. Nach der Registrierung werden Ihnen automatisch Nutzername und Passwort per E-Mail zugesandt.
Der Förderantrag muss bis spätestens drei Monate nach Beginn der Berufsausbildung über die Datenbank ESF Bavaria 2021 gestellt werden.
Bei Jugendlichen, die mit AsA unterstützt werden, muss der Förderantrag spätestens drei Monate nach Vereinbarung der AsA-Leistung gestellt werden.
Beim Vorliegen aller notwendigen Unterlagen ist mit einem Erlass des Bewilligungsbescheides innerhalb von ca. 8 bis 12 Wochen zu rechnen. Die Zuwendung wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids – erst am Ende des Bewilligungszeitraums (in der Regel 22 Monate nach Ausbildungsbeginn) nach Vorlage eines Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.
Ein Betrieb darf nur einmal auf der Website des ESF Bavaria 2021 registriert werden! Sollten mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu ESF Bavaria 2021 erhalten, z. B. wenn mehrere Anträge von unterschiedlichen Abteilungen/Niederlassungen gestellt werden sollen, dann legen Sie bitte weitere Nutzerkonten an. Die Nutzerin oder der Nutzer, die oder der sich erstmals registriert hat, ist der sogenannte Superuser. Dieser hat das Recht, weitere Nutzerkonten anzulegen. In ESF Bavaria 2021 finden Sie hierzu den Menüpunkt unter Administration/Projektträgerbenutzer.