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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Interkommunale Zusammenarbeit, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte.

Zweck und Gegenstand

Mit der Förderung gewährt der Staat einen Zuschuss für neue und vorbildhafte Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (auf der Grundlage der nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Gemeinsam lassen sich zahlreiche kommunale Aufgaben besser, schneller, wirksamer, in größerer Vielfalt und wirtschaftlicher erledigen, so dass nicht nur die Kommunen durch Synergieeffekte profitieren, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger durch ein verbessertes Leistungsangebot. 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen.

Eine erhöhte Zuwendung mit bis zu 90.000 Euro können Kooperationsprojekte in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm erhalten.

 

An jeder Regierung stehen Ansprechpartner für Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit und deren Fördermöglichkeiten zur Verfügung.

  • Gefördert werden können nur neue Kooperationsprojekte; das Projekt darf noch nicht begonnen worden sein (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages).
  • Es muss ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen vorliegen, in dem die Aufgaben, die Gegenstand der Kooperation sein sollen, und die mit dem Kooperationsprojekt angestrebten Ziele festgelegt werden.
  • Die Zusammenarbeit soll sich auf wesentliche Bereiche des Verwaltungsverfahrens, die mitpersonellen, strukturellen oder organisatorischen Veränderungen bei den an der Kooperation Beteiligten verbunden sind, beziehen. Sie soll Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit haben.
  • Eine bloße gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Groß- und Spezialgeräten wird in der Regel nicht gefördert.
  • Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch für 5 Jahre.
  • Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 % pro Jahr erzielt werden. Dabei bleibt die Senkung der Ausgaben durch die Zuwendung selbst außer Betracht.
  • Eine Förderung entfällt, wenn für das Projekt andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden.
  • Kooperationsprojekte mit weniger als 5.000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben werden nicht gefördert.
  • Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Antragstellung

Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Im Antrag sind die Einsparungen der personellen und sächlichen Ausgaben (Vergleich der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen Kooperationspartner mit den nach der Kooperation zu erwartenden Kosten) darzustellen. Darüber hinaus muss der Antrag eine Erklärung enthalten, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist sowie die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten Kooperationsprojekt enthalten.

Bewilligung

Die örtlich zuständige Regierung entscheidet unter Einbeziehung ihres Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung der Fachaufsichtsbehörden. Die Regierung erlässt einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Verwendungsnachweis

Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch eine Verwendungsbestätigung. Der Sachbericht muss eine kurze Projektbeschreibung enthalten.

Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn mit dem Kooperationsprojekt noch nicht begonnen worden ist.

Das Verfahren ist kostenfrei.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)