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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Schülerbeförderung, Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

    Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

    • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
    • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

    Ausnahme:

    • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
    • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

    Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

    Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

    • Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV)
    • Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)

    Antrag auf Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges
    Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
    Erfassungsbogen ab der 11. Klasse
    Erfassungsbogen bis zur 10. Klasse
    Erklärung zur Fahrgemeinschaft (Anlage zum Antrag auf Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges)
    Erklärung über den gewöhnlichen Aufenthalt
    Verlustmeldung Fahrkarten

    Stadt Bad Tölz

    Ergänzend zu den bayernweiten Angeboten finden Sie hier Informationen der Stadt Bad Tölz

    AdresseStadt Bad Tölz
    Am Schloßplatz 1
    83646 Bad Tölz
    +49 8041 504-0+49 8041 504-0
    +49 8041 504-999+49 8041 504-999

    Stadt Bad TölzOrt
    Am Schloßplatz 1
    83646 Bad Tölz

    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)