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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert Kooperationsvorhaben im Bereich der Innovativen Antriebstechnologien für mobile Anwendungen, sofern diese der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind.

Zweck

Innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen werden künftig in zunehmendem Maß zur Minderung der Erdölabhängigkeit, zur Verringerung der Emissionsbelastung, insbesondere in den Städten, und zur Reduzierung der CO2-Belastung beitragen. Es besteht ein herausragendes Interesse des Freistaats Bayern am Ausbau innovativer klimaschonender Antriebskonzepte. Dieser bietet große Chancen zur Sicherung und zum Ausbau der Innovationsführerschaft bayerischer Unternehmen und trägt bei zu langfristigem Wachstum sowie zur Erhaltung und Steigerung von Beschäftigung in Bayern. Nachhaltige Mobilität stellt gemäß der Schwerpunktsetzung der Bundesregierung und der EU eine wesentliche Komponente für eine wachstums- und technologieorientierte Wirtschaft in Bayern dar.

Die Förderung erfolgt grundsätzlich technologieoffen und ist adressiert an industriegeführte vorwettbewerbliche Verbundprojekte, die Forschung und Entwicklung aus dem Bereich „Innovative Antriebstechnologien für mobile Anwendungen“ zum Gegenstand haben. Die Verbundvorhaben sind als mehrjährige Projekte mit mehreren Partnern, die möglichst weite Teile einer Wertschöpfungskette und/oder Technologiekette abdecken. In der Regel sind die Vorhaben auf drei Jahre angelegt, wobei auch andere Laufzeiten möglich sind.

Gegenstand

Die Förderung soll Unternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der innovativen Antriebstechnologien für mobile Anwendungen unterstützen und den Einsatz dieser zukunftsweisenden Technologien im Boden-, Wasser- und Luftverkehr beschleunigen.

Außerdem können in begründeten Ausnahmefällen Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld von Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gefördert werden.

Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:

  • Motorentechnologie, insbesondere Wasserstoff- und Elektromotoren
  • Hocheffiziente Getriebetechnologie
  • Energie- und Thermomanagement
  • Hybridtechnologie (Brennstoffzelle)
  • Tank- und Speichertechnologien, insbesondere Batterietechnologie (Feststoffbatterie)
  • Systeme zum verbesserten Einsatz der oben genannten Antriebstechnologien

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern,
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie staatliche Hochschulen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern,
  • sonstige Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern, die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben die fachliche Qualifikation und ausreichend Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen.

Die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations- (FuEuI-) Vorhaben müssen in enger Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft bzw. von solchen Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette kooperieren. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden bevorzugt berücksichtigt.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können

  • Personalkosten (Pauschalen),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung,
  • Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden,
  • sonstige Betriebskosten (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen.

Art- und Umfang

Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

Die Beihilfeintensität beträgt

  • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der industriellen Forschung,
  • bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der experimentellen Entwicklung.

Die Beihilfeintensität wird bei Verbundvorhaben für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt; die Beihilfehöchstintensität für das Verbundvorhaben beträgt 50 %.

Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

  • Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
  • Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
  • Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
  • Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden oder wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.
  • Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und einschlägige fachliche Erfahrungen, bei Unternehmen auch im Bereich der Produktion, verfügen.
  • Antragsteller bzw. Projektbeteiligte müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
  • Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) möglich.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Fördergrundsätzen nicht gewährt werden.
  • Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

  • Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten.
  • Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bereitgestellt (siehe unter „Online-Verfahren“).
  • Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
  • Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
  • Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.

keine

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)