Zweck
Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für akut von häuslicher und /oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.
Gegenstand
Zuwendungsfähig sind Frauenhäuser, die der Aufnahme akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffener oder bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen.
Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Beratung und Betreuung der Frauen und die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Betreuung der Kinder, sowie Personal für die Geschäftsführung und Leitung und Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement
Art und Höhe
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:
- Fachpersonal für Frauen: bis zu 32 950 Euro pro Vollzeitstelle,
- Fachpersonal für Kinder: bis zu 29 940 Europro Vollzeitstelle,
- Fachpersonal für Leitung/Geschäftsführung: bis zu 36 330 Euro pro Vollzeitstelle,
- Personal für Verwaltung und Gebäudemanagement:
- bis zu 20 220 Euro für ein Frauenhaus mit fünf bis neun Plätzen für Frauen,
- bis zu 27 060 Euro für ein Frauenhaus mit zehn bis 20 Plätzen für Frauen,
- bis zu 40 580 Euro für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen,
- bis zu 54 110 Euro für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen.
Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. Die maximale Zuwendung für ein Frauenhaus beträgt 533 997 Euro jährlich.