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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Fachberatungsstellen, Beantragung einer Zuwendung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse zur Förderung von Fachberatungsstellen bei häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt.

Zweck

Von geschlechtsspezifischer häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche benötigen ein ambulantes Beratungsangebot, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und psychosoziale Beratung und Begleitung gewährt. Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche zu unterstützen.

Gegenstand

Fachberatungsstellen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche beraten, können eine Zuwendung zur Wahrnehmung der in Nr. 2.4.1 der Richtlinie beschriebenen Aufgaben erhalten.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Fachberatungsstellen, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die notwendigen Fachkräfte für die Beratung der Frauen und Kinder oder die Kosten für Fortbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit. Zusätzlich gefördert werden Personalausgaben für die Aufgabenbereiche Prävention, Geschäftsführung/Leitung und Verwaltung; für die Präventionsarbeit, die Geschäftsführung/Leitung und die Verwaltung können auch Honorarkräfte gefördert werden bzw. bei der Verwaltung ist auch eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig.

Bei Vorhaltung einer Außenstelle sind Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.

Art und Höhe

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

  • Die Höhe der Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen: Fachpersonal für Frauen, Kinder und Jugendliche: bis zu 32.950 € pro Vollzeitstelle
  • Personal für Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung: bis zu 20.639 € pro Fachberatungsstelle

Die Zuwendung beträgt bei Personalkostenförderung für das Fachpersonal für Frauen, Kinder und Jugendliche bis zu 32.950 € pro Vollzeitstelle jährlich. Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen.Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt.

Die Zuwendung beträgt bei der Sachkostenförderung maximal 2.381 Euro jährlich. Dabei sind im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder Supervision Honorarkosten von maximal 80 Euro je Stunde zuwendungsfähig. Für auswärtige Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 40 Euro pro Tag und Person für Verpflegung und Unterkunft zuwendungsfähig.

Die Aufgabenbereiche Prävention, Geschäftsführung/Leitung und Verwaltung können in jedem Fall mit max. 20.639 € jährlich pro Fachberatungsstelle gefördert werden.

Jede personalkostengeförderte Fachberatungsstelle muss für die Beratung der Frauen, Kinder und Jugendlichen zwei Fachkraftstellen oder entsprechend viele Teilzeitkräfte, die durch Jobsharing die ganztägige Besetzung der Fachberatungsstelle gewährleisten, vorhalten; zusätzlich muss Fachpersonal für die Aufgabenbereiche Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung vorgehalten werden; in den Aufgabenbereichen Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung können alternativ auch Honorarkräfte beschäftigt werden; im Aufgabenbereich Verwaltung kann die Leistung auch von externen Dienstleistern zugekauft werden.

Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung der Frauen, Kinder und Jugendlichen im Sinn dieser Richtlinie sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechend einschlägiger Erfahrung. Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben einer Fachberatungsstelle wahrzunehmen. Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

Eine staatliche Förderung erfolgt nur, wenn sich mindestens eine kommunale Gebetskörperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Gemeinde) an den Gesamtausgaben der Fachberatungsstelle beteiligt.

Alle Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern.

Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung von Mittelfranken einzureichen.

Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung beantragt der Träger der Fachberatungsstelle unter Vorlage der Stellungnahmen der mitfinanzierenden kommunalen Gebietskörperschaften zum Bedarf bei der Bewilligungsbehörde. Diese leitet die Antragsunterlagen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu. Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung.

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei der Regierung von Mittelfranken (Bewilligungsbehörde) erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes dort einzureichen.

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)