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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Wanderwege und Unterkunftshäuser, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert die Generalinstandsetzung sowie die Beschilderung von Wanderwegen bzw. die Informationsgewinnung und -verarbeitung über diese Wanderwege. Gefördert werden auch Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern.

Zweck

Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von Investitionen für Erholung, Naturerlebnis und Freizeitgestaltung in der freien Natur.

Gegenstand

Wanderwege: Gefördert werden Generalinstandsetzung und Beschilderung von bestehenden, öffentlich zugänglichen, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen in Bayern für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur bzw. die Informationsgewinnung und -verarbeitung über diese Wanderwege.

Unterkunftshäuser: Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechte Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser, regenerative Energie) von Unterkunftshäusern in Bayern.

Zuwendungsempfänger

Wanderwege: Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V..  

Unterkunftshäuser: Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V., der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und seine Mitglieder.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind ausschließlich investive Ausgaben, die zur Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind.

Wanderwege: Umfasst sind Bau- und Baunebenkosten einschließlich Wegebrücken und kleinräumige Umverlegungen von Wanderwegen (sofern aus baulichen oder technischen Gründen notwendig und Bauweise/-ausführung naturverträglich erfolgen), Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen (sofern sie nach einheitlichen Vorgaben erfolgt), sowie für Vermessung und GPS-Dokumentation. Die Ermittlung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Kosten an Hand von Kostenrichtwerten ist grundsätzlich zulässig.

Unterkunftshäuser: Umfasst sind Bau- und Baunebenkosten für Maßnahmen zur umweltgerechten Ver- und Entsorgung an bestehenden Unterkunftshäusern bzw. Ersatzbauten.

Art und Umfang

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

Der Fördersatz für Wanderwege beträgt maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Zuwendungen für die Generalinstandsetzung und Beschilderung von Wanderwegen insgesamt höchstens je 200.000 Euro pro Jahr für den Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und für den Deutschen Alpenverein e. V.. Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2.000 Euro je Einzelmaßnahme.

Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern beträgt maximal 25 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, der Förderhöchstbetrag je Einzelmaßnahme eines Unterkunftshauses beträgt 25.000 Euro. In begründeten Einzelfällen kann der Förderhöchstbetrag überschritten werden. Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 10.000 Euro je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus.

Wanderwege:

  • Generalinstandsetzung muss über laufende Unterhaltung hinausgehen
  • Antrag frühestens alle drei Jahre bzw. nach Schaden durch Naturereignis möglich

Unterkunftshäuser:

  • nur Hütten entsprechend DAV-Kategorie I oder nicht für längerfristige Aufenthalte geeignete Wanderheime
  • Antrag frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist einer vorhergehenden Maßnahme bzw. nach Schaden durch Naturereignis oder technischem Fortschritt möglich

Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt unter "Formulare" zu verwenden. Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Zuständige Regierungen:

  • Regierung von Oberfranken: zuständig für Maßnahmen des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V., jeweils einschließlich ihrer Mitglieder
  • Regierung von Oberbayern: zuständig für Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V.

Zuwendungsanträge der Mitglieder bzw. Sektionen sind über den jeweiligen Landesverband bzw. die Hauptgeschäftsstelle bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Die Landesverbände bzw. die Hauptgeschäftsstelle sollen die Anträge ihrer Mitglieder bzw. Sektionen für ein Jahr sammeln und gebündelt einreichen. Der Antragsteller und damit auch Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Entscheidung über den Antrag bzw. vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)