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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Umweltvereinigung, Beantragung der Anerkennung als in Bayern tätige Umweltvereinigung

Umweltvereinigungen deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht, können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz beim Bayerischen Landesamt für Umwelt beantragen.

Nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigungen haben gesetzlich geregelte Möglichkeiten, gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf, Widerspruch oder Klage, vorzugehen. Um einen Rechtsbehelf nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einlegen zu können, benötigen sie eine Anerkennung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

Hierfür ist in Bayern seit 01.03.2011 nach § 51c Zuständigkeitsverordnung (ZustV) das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig, wenn der Tätigkeitsbereich der Vereinigung nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht. Für die Anerkennung inländischer Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht sowie für die Anerkennung ausländischer Vereinigungen ist das Umweltbundesamt (UBA) zuständig.

Nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sind dann anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenn sie nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern. Diese haben besondere Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfe entsprechend §§ 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz sowie Art. 45 Bayerisches Naturschutzgesetz. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht.

Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
  5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

Sie müssen sich über die BayernID im BayernPortal registrieren (Benutzername/Passwort ist ausreichend), um einen Antrag auf Anerkennung als bayerische Umweltvereinigung zu stellen. Verwenden Sie die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Person/-en (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) als Registrierungsdaten. Stimmen Sie vor dem Versand des Antrags einer elektronischen Antwort über das BayernID-Postfach zu und geben den Namen der Vereinigung an.

Mit einem formlosen Antrag auf Anerkennung als bayerische Umweltvereinigung sind die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Belege vorzulegen. Dieses kann schriftlich oder über das sichere Kontaktformular (siehe unter "Online-Verfahren") erfolgen. Der Antrag und die Anlagen werden über das sichere Kontaktformular verschlüsselt übermittelt. Sie brauchen also nicht zwischen zu schützenden und nicht zu schützenden Unterlagen zu unterscheiden. In der Regel bitten wir um Dateien im pdf-Format.
Bitte beachten Sie: Eine Anlage darf nicht größer als 2 MB groß sein, es dürfen nicht mehr als 5 Anlagen auf einmal übermittelt werden und die Nachricht insgesamt darf nicht größer als 5 MB groß sein. Bei Bedarf schicken Sie bitte mehrere Nachrichten, um alle Unterlagen zu übermitteln.

Stellt sich bei der Prüfung auf Erfüllung der Voraussetzungen Klärungsbedarf heraus, nimmt das Bayerische Landesamt für Umwelt über das BayernPortal Kontakt mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf.

Werden alle Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Bayerische Landesamt für Umwelt einen Anerkennungs- und einen Gebührenbescheid. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, seinen Antrag zurückzuziehen. Ansonsten wird ein Gebührenbescheid für die Ablehnung erstellt. Auch diese Bescheide erhalten Sie über das BayernPortal, wenn Sie der elektronischen Rückantwort zugestimmt haben.    

keine

Gebührenrahmen: 100 bis 2.000 EUR (siehe Tarif-Nr. 8.VIII.0 der Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz))

etwa 3 bis 6 Monate, abhängig von der Lieferung vollständiger und aussagekräftiger Unterlagen durch Antragsteller/die Antragstellerin

Die Entscheidung ist gebunden. Bei Erfüllen der Anerkennungsvoraussetzungen muss die Anerkennung erteilt werden. Die Anerkennungsvoraussetzungen müssen deshalb nachgewiesen werden.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)