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Sitzungssaal des Rathauses Stadt Bad Tölz
Symbolfoto Heiraten in Bad Tölz
Symbolbild Stadtverwaltung

Hinweise zu Mietspiegel Stadt Bad Tölz und Wohnberechtigungsschein

Hinweise zu Mietspiegel Stadt Bad Tölz und Wohnberechtigungsschein

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Wohnberechtigungsscheine erhalten Sie im Landratsamt: Die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung auf Wohnberechtigung erhalten Sie in unserem Einwohnermeldeamt. Der Antrag ist beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen abzugeben. Fragen zum Thema Wohnberechtigung, zum Beispiel Einkommensgrenzen und Berechnung, beantwortet Ihnen die Wohnberechtigungsstelle im Landratsamt.

Ihre Ansprechpartner:
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Wohnberechtigungsstelle
Telefon: 08041 / 505 - 0

 

Wohnungsgeberbestätigung

Kindertageseinrichtungen, Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen

Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen

Zweck

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Gegenstand

Förderfähige Einrichtungen sind: 

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Kinderhorte
  • altersgemischte Einrichtungen

Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind: 

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes 
  • General- und Teilsanierungen

Zuwendungsfähige Kosten

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

  • Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt. 
  • Der Förderrahmen beträgt grundsätzlich 0 bis 80 %. 
  • Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt. 
  • Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von einem Fördersatz-Orientierungswert von 50 % ausgegangen werden.

Finanzielle Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme: 

  • Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten in der Zukunft zu finanzieren.
  • Staatliche Zuweisungen werden nur gewährt, wenn die Maßnahme wirtschaftlich geplant ist.

Fachliche Genehmigung:

  • Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung muss nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist und beschränkt sich auf den von der Kommune nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten örtlichen.
  • Vor Beginn einer Baumaßnahme müssen in der Regel die Planunterlagen fachlich geprüft werden.

Überschreiten der Bagatellgrenze: 

  • Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellten zuweisungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze von 100.000 Euro überschreiten.
  • Durch Elementarschadensereignisse verursachte Schäden sowie Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit sind förderfähig, wenn deren zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25.000 Euro betragen. 

Vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Maßnahmebeginn: 

  • Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
  • Vor Beginn der Baumaßnahme bedarf es zwingend eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder der vorherigen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsbehörde. 

Zweckbindungsfrist:

  • Das geförderte Gebäude muss mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwendet werden. 
  • Bei kürzerer Nutzungszeit ist ein zeitanteiliger Betrag zurückzuerstatten, es sei denn, das Projekt wird für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet und es werden hieraus keine entsprechenden Einnahmen erzielt. 
  • Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten förderfähig, wenn die Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist. 

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts. Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmenträger durchgeführt wird (z. B. Errichtung einer Kindertageseinrichtung durch einen kirchlichen Träger) und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.


Ausschlusskriterien:

Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind: 

  • Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs. 
  • Kleine Baumaßnahmen mit zuweisungsfähigen Ausgaben von unter 100.000 €. 
  • Bereits begonnene oder abgeschlossene Baumaßnahmen.

Der Zuwendungsantrag ist mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Gleichzeitig ist der Rechtsaufsichtsbehörde ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. 

Weiteres Verfahren: 

  • Die Regierung prüft und verbescheidet den Antrag. 
  • Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt. 
  • Nach Fertigstellung der Maßnahme ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung vorzulegen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich (Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.)

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Es fallen keine Kosten an.

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheides oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)