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Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Lehramt an öffentlichen Schulen, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation

Wenn Sie im Ausland eine Lehrerqualifikation erworben haben und den Erwerb einer Befähigung für dieses Lehramt in Bayern anstreben, muss die ausländische Berufsqualifikation von der zuständigen Stelle anerkannt werden.

Das Lehramt an öffentlichen Schulen ist in Bayern staatlich reglementiert. Um in Bayern an staatlichen Schulen ein Lehramt auszuüben, müssen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz ein Abschlusszeugnis erworben haben, das eine wissenschaftliche Ausbildung für den Beruf des Lehrers dokumentiert, oder die Berechtigung, den Beruf des Lehrers auszuüben, führen.

Eine Anstellung als Lehrkraft an Privatschulen oder an staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. als Vertretungslehrkraft) ist in Einzelfällen auch ohne Anerkennung der Lehrerqualifikation möglich. Bewerber/innen sollten sich in diesen Fällen direkt bei der Schule, an der sie unterrichten möchten, oder bei der zuständigen Schulbehörde bewerben.

Spätaussiedler haben einen Anspruch auf die formale Anerkennung ihrer im Herkunftsland erworbenen Ausbildung. In einem gesonderten Verfahren wird die Möglichkeit einer inhaltlichen Anerkennung geprüft (siehe unter „Weiterführende Links“).

Für Lehrer/innen, die ihre Qualifikation in einem anderen Land („Drittstaat“), erworben haben, ist der Erwerb einer Lehramtsbefähigung auf dem Wege der Anerkennung in Bayern nicht möglich.

Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer in Bayern hat den Erwerb der Lehramtsbefähigung für eine Schulart zum Ziel, die zur Ausübung eines öffentlichen Amts berechtigt. Der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt ist im Bayerischen Lehrerbildungsgesetz geregelt. Für die Ausübung des Berufs in der gesamten Breite des Berufsfeldes ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung erforderlich.

Wurde im Ausland eine Lehrerqualifikation erworben und wird der Erwerb einer Befähigung für dieses Lehramt in Bayern angestrebt, muss die ausländische Berufsqualifikation von der zuständigen Stelle anerkannt werden.

Um in Bayern an staatlichen Schulen ein Lehramt auszuüben, müssen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz ein Abschlusszeugnis erworben haben, das eine wissenschaftliche Ausbildung für den Beruf des Lehrers dokumentiert, oder die Berechtigung, den Beruf des Lehrers auszuüben, führen.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet. Wird eine Übernahme in den staatlichen Schuldienst angestrebt, ist auch die gesundheitliche und persönliche Eignung zu prüfen (i.d.R. amtsärztliches Zeugnis und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis). Im Falle der Verbeamtung müssen die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung vollumfänglich erfüllt werden.

Die Anerkennung von Lehrerqualifikationen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, richtet sich nach Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes und nach der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (siehe unter „Rechtsgrundlagen“) aufrufbar. Dort finden Sie auch nähere Informationen zum Verfahrensablauf innerhalb der verschiedenen Lehrämter an öffentlichen Schulen in Bayern.

Die Antragstellung ist auf dem Postweg oder elektronisch möglich.

  • Wenn Sie Ihren Antrag auf dem Postweg stellen möchten, senden Sie ihm mit den erforderlichen Unterlagen bitte an:
    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
    80327 München
  • Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, verwenden Sie bitte das auf dieser Seite verlinkte Online-Verfahren.

Zunächst wird festgestellt, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Unterschiede gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen bestehen, maßgebend sind das Bayerische Lehrerbildungsgesetz, die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) und die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II).
Werden keine Defizite festgestellt, so wird die Lehrerqualifikation als Lehramtsbefähigung anerkannt. Zur Behebung gegebenenfalls festgestellter Defizite besteht die Möglichkeit, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen oder an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen.

keine

Für das Anerkennungsverfahren werden in Bayern keine Gebühren erhoben.

Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, muss die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen werden. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

Mit der Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für ein öffentliches Lehramt in Bayern ist kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst verbunden.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)