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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Grundbuch, Beantragung der Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen

Rechte auf Lebzeit erlöschen mit dem Tod des Berechtigten und können auf Antrag des Grundstückseigentümers gelöscht werden.

Verstirbt eine Person, zu deren Gunsten ein Recht eingetragen ist, das wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, kraft Gesetzes auf die Lebzeit des Berechtigten beschränkt ist, so erlischt dieses Recht. Die Löschung des Rechts kann dann durch den Eigentümer des Grundstücks beantragt werden.

Rückauflassungsvormerkungen sichern die Ansprüche, etwa von Verkäufern, auf Rückübertragung eines Grundstücks. Solche Rückauflassungsvormerkungen finden sich häufig in Kombination mit einem Nießbrauch und Wohnungsrecht, wenn etwa ein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird und dem Übertragenden ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt wird.

Die Löschung eines Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder einer Rückauflassungsvormerkung kann unter Vorlage der Sterbeurkunde beim Grundbuchamt beantragt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Nießbrauch
    Eine sofortige Löschung eines Nießbrauchs kann nur dann erfolgen, wenn bei dem Recht eine sog. Löschungserleichterungsklausel ("löschbar mit Todesnachweis") eingetragen ist. Ohne diese Klausel ist eine Löschung nur nach Ablauf eines Jahres ab dem Todeszeitpunkt möglich oder wenn eine Löschungsbewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form sowie ein Erbnachweis (siehe hierzu die Hinweise unter Grundbuchberichtigung nach Erbfall) vorgelegt werden.
     
  • Wohnungsrecht
    Wohnungsrechte können in der Regel ohne Weiteres sofort unter Vorlage des Sterbenachweises gelöscht werden.
     
  • Rückauflassungsvormerkung
    Bei Rückauflassungsvormerkungen ist die konkrete Regelung des Kauf- oder Überlassungsvertrags maßgeblich. Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung kann nur dann ohne Weiteres beantragt werden, wenn die Vormerkung im Vertrag ausdrücklich auf die Lebenszeit beschränkt wurde. Ist dies nicht der Fall, vergewissern Sie sich anhand des Vertrages, ob dort eine Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung erteilt wurde. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den (beurkundenden) Notar. In allen anderen Fällen ist zur Löschung die Bewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form und ein Erbnachweis erforderlich.

Pro gelöschtem Recht wird nach Nr. 14143 KV Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr in Höhe von 25 EUR erhoben.

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)