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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Schwimmbadsanierung, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat unterstützt die bayerischen Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder. Ziel des Programms ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.

Zweck

Zweck der Förderung ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.

Gegenstand

Gefördert werden

  • Sanierung, Modernisierung und barrierefreie Umgestaltung von kommunalen Bädern, in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden
  • Ausnahmsweise die Errichtung eines Ersatzneubaus, wenn sie wirtschaftlicher ist als die Bestandssanierung
  • Rückbaumaßnahmen mit dem Ziel, die Unterhaltskosten zu senken im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nr. 1 und 2
  • Erforderliche Planungs- und Beratungsleistungen für die förderfähigen Maßnahmen

Förderfähig sind nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen und eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen, des Weiteren die dem Badebetrieb zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche.

Nicht förderfähig sind Sauna, Gastronomie, Rutschenanlagen, Sprungbecken und -türme, Planschbecken, Grunderwerbe etc.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Soweit ein kommunales Unternehmen oder ein Verein ein Bad betreibt und an diesem förderfähige Maßnahmen durchführen möchte, kann die Kommune unter bestimmten Voraussetzungen und Maßgaben die Zuwendung beantragen und an das Unternehmen oder den Verein weiterleiten.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind im Jahr 2023 auf maximal 16.000 Euro je m2Wasserfläche der förderfähigen Becken und höchstens 8 Millionen Euro gedeckelt. Diese Werte werden jährlich angepasst. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen (Bagatellgrenze). Bei vorsteuerabzugsberechtigten Kommunen verringern sich die Werte entsprechend.

Art und Höhe

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

Der Förderrahmen beträgt 0 bis 80 Prozent. Ausschlaggebend sind:

  • die finanzielle Lage des Zuwendungsempfängers,
  • die demografische Entwicklung,
  • ein Einzugsgebiet, das über das Hoheitsgebiet des Zuwendungsempfängers hinausgeht,
  • das Staatsinteresse,
  • die Höhe der verfügbaren Mittel.

Im Regelfall ergibt sich damit ein Fördersatz, der halb so hoch ist, wie er bei einer nach Art. 10 BayFAG geförderten öffentlichen Schule oder schulischen Sportanlage in der entsprechenden Kommune wäre.

In begründeten Einzelfällen können finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, eine Förderquote von bis zu 90 Prozent erhalten.

Für Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird ein Förderbonus von 10 Prozentpunkten gewährt.

Die geförderten Bäder sind für die allgemeine Nutzung bereitzuhalten. Die regelmäßige Nutzung für Schwimmunterricht muss nachgewiesen werden.Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein, der Baubeginn darf noch nicht erfolgt sein.

Eine Maßnahme kann in diesem Sonderprogramm nicht gefördert werden, wenn sie nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG), im Programm "Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)" oder in einem anderen Programm des Freistaats oder des Bundes förderfähig ist.

Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts unter "Formulare" mit den dort bezeichneten Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung in Papierform oder per Email einzureichen.

Eine frühzeitige Beratung mit den Förderstellen an den Bezirksregierungen wird angeraten.

Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge gefördert, in der die vollständigen, prüffähigen Unterlagen bei den Bewilligungsstellen eingehen. Die Bewilligungsstellen führen entsprechende Maßnahmenlisten.

Das Förderprogramm tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Mit dem Vorhaben darf erst nach Erteilung der Bewilligung begonnen werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)