Zweck
Zweck der Förderung ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.
Gegenstand
Gefördert werden
- Sanierung, Modernisierung und barrierefreie Umgestaltung von kommunalen Bädern, in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden
- Ausnahmsweise die Errichtung eines Ersatzneubaus, wenn sie wirtschaftlicher ist als die Bestandssanierung
- Rückbaumaßnahmen mit dem Ziel, die Unterhaltskosten zu senken im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nr. 1 und 2
- Erforderliche Planungs- und Beratungsleistungen für die förderfähigen Maßnahmen
Förderfähig sind nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen und eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen, des Weiteren die dem Badebetrieb zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche.
Nicht förderfähig sind Sauna, Gastronomie, Rutschenanlagen, Sprungbecken und -türme, Planschbecken, Grunderwerbe etc.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Soweit ein kommunales Unternehmen oder ein Verein ein Bad betreibt und an diesem förderfähige Maßnahmen durchführen möchte, kann die Kommune unter bestimmten Voraussetzungen und Maßgaben die Zuwendung beantragen und an das Unternehmen oder den Verein weiterleiten.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind im Jahr 2023 auf maximal 16.000 Euro je m2Wasserfläche der förderfähigen Becken und höchstens 8 Millionen Euro gedeckelt. Diese Werte werden jährlich angepasst. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen (Bagatellgrenze). Bei vorsteuerabzugsberechtigten Kommunen verringern sich die Werte entsprechend.
Art und Höhe
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
Der Förderrahmen beträgt 0 bis 80 Prozent. Ausschlaggebend sind:
- die finanzielle Lage des Zuwendungsempfängers,
- die demografische Entwicklung,
- ein Einzugsgebiet, das über das Hoheitsgebiet des Zuwendungsempfängers hinausgeht,
- das Staatsinteresse,
- die Höhe der verfügbaren Mittel.
Im Regelfall ergibt sich damit ein Fördersatz, der halb so hoch ist, wie er bei einer nach Art. 10 BayFAG geförderten öffentlichen Schule oder schulischen Sportanlage in der entsprechenden Kommune wäre.
In begründeten Einzelfällen können finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, eine Förderquote von bis zu 90 Prozent erhalten.
Für Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird ein Förderbonus von 10 Prozentpunkten gewährt.