Verfahrensablauf
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Einkommen/Vermögen
Der Freistaat Bayern stellt Asylbewerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens die Unterkunft, Haushaltsenergie und in manchen Unterkünften auch Verpflegung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als Sachleistung zur Verfügung.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die über Einkommen/Vermögen verfügen, sind unter Berücksichtigung ihres Einkommens/Vermögens verpflichtet, die Kosten für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie und ggf. Verpflegung in der Asylunterkunft zu erstatten bzw. Gebühren zu bezahlen (§ 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG/§ 22 Abs. 1 und 2 DVAsyl). Eine Übernahme durch die Jobcenter ist gesetzlich ausgeschlossen, eine Übernahme durch das Sozialamt sieht das AsylbLG ebenfalls nicht vor. Durch die einkommens- bzw. vermögensabhängige Berechnung ist eine Überforderung der Asylbewerber ausgeschlossen. Im Rahmen der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens bzw. Vermögens können weitere gewährte Sachleistungen wie z.B. Kleidung und Gesundheitspflege berücksichtigt werden.
Falls der Kostenschuldner nicht in der Lage ist, die Kosten in einem Betrag zu begleichen, kann auf Antrag Stundung/Ratenzahlung durch die zGASt eingeräumt werden.
Verfahren nach Erhalt eines Bleiberechts
Maßgeblich dafür, ob und ab welchem Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer staatlichen Unterkunft bzw. für die Verpflegung Benutzungsgebühren zu zahlen sind, ist der Ausgang des Asylverfahrens. Erhält der Asylbewerber ein Bleiberecht, entfallen die Leistungen nach dem AsylbLG und der Betroffene ist verpflichtet, aus der Unterkunft auszuziehen. Solange er auf dem freien Wohnungsmarkt keinen anderweitigen Wohnraum findet, wird ihm gestattet, vorerst weiterhin in einer staatlichen Unterkunft zu wohnen. Er ist dann aber verpflichtet, für die Benutzung dieser staatlichen Unterkunft Gebühren zu entrichten und gegebenenfalls auch Auslagen für gewährte Verpflegung zu erstatten.
Die Leistungsberechtigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung als asylberechtigt gem. Art. 16a GG, § 2 Asylgesetz (AsylG) oder über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG bzw. subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG zugeht. Bei Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz endet die Leistungsberechtigung mit Ablauf des Monats, in dem erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Es kommen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Jobcenter/Sozialamt in Betracht. Eine Anerkennung der Kosten der Unterkunft als Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Der Betroffene muss im Laufe des Monats der Bekanntgabe des Kostenbescheids einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter/Sozialamt gestellt haben. Zudem muss er hilfebedürftig sein, das heißt, er darf seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Auch Personen, die (insbesondere aufgrund von Erwerbstätigkeit) grundsätzlich unabhängig von SGB II-Leistungen sind, können im Einzelfall Anspruch auf Leistungen des Jobcenters haben. Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt der Fälligkeit der Kosten der Unterkunft, die mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids eintritt. Deshalb können grundsätzlich auch Kosten für vergangene Zeiträume vom Jobcenter/Sozialamt übernommen werden.
Auslagen der Verpflegung und Haushaltsenergie sind keine Kosten der Unterkunft, sondern werden oder wurden im laufenden Bezug vom Jobcenter/Sozialamt als Geldleistung gedeckt. Eine nochmalige Erstattung durch das Jobcenter/Sozialamt ist deshalb nicht möglich.