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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Gigabitfähige Infrastruktur, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert den Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen in Bayern.

Zweck

Der Anschluss an zukunftsfähige Netzinfrastrukturen ist zentraler Standortfaktor in Kommunen. Im ländlichen Raum ist der Aufbau einer flächendeckenden gigabitfähigen Infrastruktur wegen geringerer Wirtschaftlichkeit bei Ausbau und Betrieb ohne Förderung kaum zu leisten. Das deutschlandweit einmalige bayerische Gigabitförderprogramm unterstützt Kommunen gezielt bei der Versorgung mit gigabitfähiger Infrastruktur dort, wo kein eigenwirtschaftlicher Ausbau stattfindet.

Von der neuen Förderung sollen vor allem gewerblich genutzte Anschlüsse profitieren, sofern diesen aktuell oder durch eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden drei Jahren noch kein Netz mit Bandbreiten von mind. 200 Mbit/s symmetrisch (Up- und Download) zuverlässig zur Verfügung steht. Privathaushalte können profitieren, soweit eine zuverlässige Versorgung mit mind. 100 Mbit/s im Download nicht gegeben oder zumindest absehbar ist.

Gegenstand

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers an private oder kommunale Netzbetreiber (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) oder Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen (Betreibermodell).

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind im Wirtschaftlichkeitslückenmodell die Ausgaben zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke und im Betreibermodell die Ausgaben für die Errichtung der passiven Infrastruktur abzüglich der Pachteinnahmen.

Art und Höhe

Der Fördersatz und der Förderhöchstbetrag je Gemeinde werden durch die Bewilligungsbehörde festgelegt.

Die Gemeinden erhalten Förderhöchstbeträge von 2.500 bis 6.000 EUR je Adresse im "grauen Fleck" bei einem Fördersatz von 80 % bis 90 %. Gemeinden mit geringer Finanzkraft können von einer Härtefallregelung profitieren.

Die maximalen Förderbeträge je Gemeinde liegen zwischen 3 Mio. und 8 Mio. EUR.

Weitere Informationen zu den Förderkonditionen finden Sie im einem Hinweisdokument, das auf der Internetseite des Bayerischen Breitbandzentrums veröffentlicht ist (siehe "Weiterführende Links“).

Sonstiges

Daneben steht mit dem Gigabitprogramm des Bundes ein weiteres Förderinstrument zur Verfügung. Um die niedrigen Bundesfördersätze auf bayerisches Niveau zu heben, stellt der Freistaat Fördermittel zur Kofinanzierung bereit. Für Kommunen mit bestehender Supervectoring-Versorgung ist das Breitbandprogramm des Bundes meist geeigneter. Das Bayerische Breitbandzentrum berät die Kommunen zu den Unterschieden.

Als Erschließungsgebiet kommen Bereiche einer Gemeinde in Frage, die noch nicht mit einem Next Generation Access Network (NGA-Netz), versorgt sind (sog. "weißer Fleck") oder mit nur einem NGA-Netz versorgt sind (sog. "grauer Fleck") und bestimmte Mindestbandbreiten ("Aufgreifschwellen") unterschreiten.

Private Anschlüsse in grauen oder weißen Flecken sind förderfähig, wenn sie noch nicht mit mindestens 100 Mbit/s im Download versorgt sind.

Gewerbliche Anschlüsse in grauen oder weißen Flecken sind förderfähig, wenn sie noch nicht mit mindestens 200 Mbit/s symmetrisch (d.h. im Down- und Upload) versorgt sind und auch noch nicht mit mehr als 500 Mbit/s im Download versorgt sind.

Für Kommunen mit Supervectoring-Versorgung im Gemeindegebiet bestehen weitere Einschränkungen.

Das Förderverfahren nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie ist klar in 9 Module strukturiert. Zur Unterstützung der Kommunen stehen zahlreiche Musterdokumente und ergänzende Leitfäden zur Verfügung (siehe unter "Weiterführende Links").

1. Bestandsaufnahme im Gemeindegebiet

  • Gemeinde ermittelt die aktuelle Versorgung mit Breitbanddiensten gemäß Vorgaben BayGibitR und dokumentiert die Ist-Versorgung in einer Adressliste. Zusätzlich wird eine Übersichtskarte erstellt.

2. Markterkundung mit vorläufigem Erschließungsgebiet

  • Gemeinde veröffentlicht die Adressliste und Karte aus der Bestandsaufnahme zusammen mit Abfrage zu eigenwirtschaftlichen Ausbauplänen der Netzbetreiber in den nächsten drei Jahren. Die Äußerungsfrist von mindestens einem Monat ist auf Nachfrage zu verlängern.
  • Gemeinde fordert Netzbetreiber auf, sich zu Unvollständigkeiten und Fehlern in der Darstellung der Ist-Versorgung zu äußern.

3. Veröffentlichung Ergebnis Markterkundung

  • Gemeinde veröffentlicht das Ergebnis der Markterkundung gemäß Musterdokument.

4. Veröffentlichung Bekanntmachung Auswahlverfahren

4a. im Wirtschaftlichkeitslückenmodell:

  • Gemeinde veröffentlicht die Bekanntmachung zum Auswahlverfahren, Gemeinde macht hier u.a. Angaben zu den Mindestvorgaben für die zu versorgenden Adressen.
  • Bei nur ein oder zwei Bietern im Auswahlverfahren: Gemeinde beauftragt Bayerisches Breitbandzentrum mit der Plausibilisierung der Angebote.

4b. im Betreibermodell:

  • Gemeinde veröffentlich die Bekanntmachung zur Auswahl eines Netzbetreibers (Pächters) und gibt mögliche Anschlusspunkte vor.
  • Bei nur ein oder zwei Bietern im Auswahlverfahren des Netzbetreibers: Gemeinde beauftragt Bayerisches Breitbandzentrum mit der Plausibilisierung der Angebote.
  • Gemeinde schließt Kooperationsvertrag mit Netzbetreiber. (Hinweis: Vertrag wird erst mit Erlass des Zuwendungsbescheids wirksam.)
  • Gemeinde plant in Abstimmung mit dem künftigen Pächter die zu errichtende passive Infrastruktur (ggf. Ausschreibung der Planungsleistungen erforderlich).
  • Gemeinde veröffentlicht die Ausschreibung zur Errichtung der passiven Infrastruktur.

5. Veröffentlichung Ergebnis Auswahlverfahren

  • Gemeinde veröffentlicht die vorgesehene Auswahlentscheidung der künftigen Netzbetreiber.

6. Verfahren bei Bezirksregierung

  • Gemeinde stellt bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung den Förderantrag.
  • Bezirksregierung erlässt – nach Prüfung der Unterlagen – den Zuwendungsbescheid.

7. Kooperationsvertrag bzw. Beauftragung Bau

7a. im Wirtschaftlichkeitslückenmodell:

  • Gemeinde schließt mit dem ausgewählten Netzbetreiber den Kooperationsvertrag.

7b. im Betreibermodell:

  • Gemeinde beauftragt die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur. (Hinweis: Zum Kooperationsvertrag siehe 4b.)

8. Veröffentlichung Fördersteckbrief

  • Gemeinde stellt die geplante Infrastruktur in einem Fördersteckbrief dar.

9. Veröffentlichung abschließende Projektbeschreibung

  • Gemeinde dokumentiert die errichtete Infrastruktur in einer abschließenden Projektbeschreibung.
  • Fördersteckbrief und abschließende Projektbeschreibung werden für 10 Jahre auf dem zentralen Onlineportal veröffentlicht.

Die Bayerische Gigabitförderung läuft bis Ende 2025. Förderanträge nach Bayerischer Gigabitrichtlinie (BayGibitR) können bis zum 30. September 2025 gestellt werden. Förderanträge nach Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie (KofGibitR) können bis 30.06.2023 gestellt werden.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)