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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Übersetzer/-in und Dolmetscher/-in, Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Qualifikation

Sie können eine Anerkennung Ihres außerbayerischen akademischen Abschlusses oder einer anderen Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung beantragen, wenn Sie als „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.

Der Beruf „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ ist in Bayern für den Bereich der allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung reglementiert. Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Übersetzer- und Dolmetscherabschluss oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unter die Gewerbefreiheit fällt. Lediglich für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung vor Gericht als Übersetzer/in und Dolmetscher/in benötigen Sie die Anerkennung Ihrer außerbayerischen Qualifikation (oder die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher).

Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch ein o. g. einschlägiges Übersetzer- und Dolmetscherstudium oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung nachweisen.

Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.

Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden. Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt die Anerkennungsverfahren im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch.

  • Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus übermittelt werden (Kontaktdaten siehe unter "Für Sie zuständig").
  • Bitte beachten Sie, dass offizielle Dokumente (z. B. Urkunden, Zeugnisse) in amtlich beglaubigter Kopie per Post einzusenden sind.
  • Innerhalb eines Monats bestätigt das Staatsministerium den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.
  • Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.
  • Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens wird überprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer bzw. zum staatlich geprüften Übersetzer und Dolmetscher bestehen.
  • Hauptkriterien für den Vergleich sind die vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Ausbildungsinhalten und Ausbildungsdauer sowie die Frage, ob ggf. abweichende Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berufsausübung in Deutschland entscheidend sind. Eine vollständige Übereinstimmung mit der bayerischen Berufsausbildung und der bayerischen staatlichen Prüfung für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher ist also nicht erforderlich.
  • Bestehen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher keine wesentlichen Unterschiede, wird die Berufsqualifikation des Antragsstellers als der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher gleichwertig anerkannt.
  • Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen, so werden diese wesentlichen Unterschiede und die vorhandene Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt.
  • Für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede haben Antragssteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium, ob ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist.

keine

Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40 EUR zuzüglich Postgebühren.

Innerhalb eines Monats bestätigt das Staatsministerium den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.

Eine automatische Anerkennung von Abschlüssen bestimmter Anbieter oder Hochschulen existiert nicht. Jeder Abschluss wird einzeln geprüft, ob er als der bayerischen staatlichen Prüfung für Übersetzer gleichwertig anerkannt werden kann.

Für Berufstätigkeit im Bereich Übersetzen und Dolmetschen kann kein Anerkennungsverfahren eröffnet werden.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)