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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Matomo (self hosted)
Dies ist eine selbst gehostete Webanalyseplattform.
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Deutschland
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Rettungsdienst, Anmeldung zur Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens

Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Krankenkraftwagen im Bereich Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport/ Patientenrückholung befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung unter anderem fachlich geeignet sein.

Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung als Unternehmer betreibt, bedarf einer Genehmigung. Der Unterschied zu Beförderungen, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen besteht darin, dass hier während der Fahrt eine medizinische Betreuung bzw. die besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens erforderlich sind. Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung/der Transport von Personen mit Kraftfahrzeugen im Bereich

  • Notfallrettung,
  • arztbegleiteter Patiententransport,
  • Krankentransport,
  • Patientenrückholung

unterliegt daher dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz.

Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen sind die Kreisverwaltungsbe-hörden, in deren Gebieten sich die Integrierte Leitstelle eines Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung befindet, als untere Rettungs-dienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich (Art. 49 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG). Die Genehmigung  wird dem Unternehmer für die Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Die fachliche Eignung überprüfen die IHKs mit der Fachkundeprüfung für Notfallrettung/ arztbegleiteter Patiententransport/ Krankentransport/ Patientenrückholung.

  • Abschluss als Rettungsassistent/in, Rettungssanitäter/in oder Notfallsanitäter/in

Eine Anmeldung zur Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ist zwingend erforderlich. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bietet zwei bis vier Prüfungstermine im Jahr an.

Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die schriftliche Prüfung dauert zwei Stunden und besteht aus offenen Fragen und Multiple-Choice-Fragen. Der mündliche Prüfungsteil soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer / Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.

Die Prüfungssprache ist Deutsch.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf.

Die Prüfung kann wiederholt werden.

Nach bestandener Prüfung erteilt die zuständige IHK dem Prüfungsteilnehmer / der Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung.

Anmeldeschluss zur Prüfung (14 Tage vor dem Prüfungstermin)

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der zuständigen IHK. Es wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 165,00 EUR erhoben.

Nach erfolgreich abgelegter Prüfung maximal eine Woche bis zum Versand der Fachkundebescheinigung.

Sie müssen vor Prüfungsbeginn das Originalzeugnis zum/zur Rettungsassistent/in, zur Rettungssanitäter/in und zur Notfallsanitäter/in vorlegen.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)