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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Weiterbildung in der Pflege, Beantragung der Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation

Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) eine vergleichbare Weiterbildung in der Pflege absolviert oder anderweitig eine Prüfungsleistung abgelegt haben, können Sie eine Anerkennung der Qualifikation bei der VdPB beantragen.

Die pflegerischen Weiterbildungen zur Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und für die Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung sind in Bayern innerhalb der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) geregelt. Die Weiterbildungen dienen zur Spezialisierung auf bestimmte Fachbereiche in der Pflege, um in diesen Bereichen qualifiziertes Personal vorhalten zu können.

Auf Antrag können erfolgreich absolvierte Module anderer Weiterbildungen oder Studiengänge oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind. Dies prüft die VdPB.

Wenn Sie eine vergleichbare Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und für die Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung absolviert oder anderweitig eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben, kann eine Gleichstellung der Qualifikation bei der VdPB beantragt werden (§ 57 oder § 58 AVPfleWoqG).

Die Zugangsvoraussetzungen zur jeweiligen Weiterbildung sind nach §§ 71, 75, 79, und 83 der Verordnung zur Ausführung des AVPfleWoqG geregelt.

Gleichgestellte Qualifikationen nach § 57 AVPfleWoqG

Wenn sie vergleichbar und erfolgreich absolviert wurden, sind den Weiterbildungen folgende Weiterbildungen gleichgestellt:

  • Weiterbildungen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder
  • Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
  • Weiterbildungen nach den vom Bayerischen Landespflegeausschuss empfohlenen Weiterbildungskonzepten. Jedoch nur, wenn diese am 01.09.2011 begonnen wurde.

Die Gleichwertigkeit der Weiterbildungen wird durch die VdPB festgestellt.

Studiengänge können nur auf Antrag der Hochschule mit einer Weiterbildung gleichgestellt werden (§ 57 Abs. 3 AVPfleWoqG). Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen und gleichgestellten Studiengänge finden Sie auf der Homepage der Vereinigung der Pflegenden Bayern (siehe weiterführende Links).

Die Anerkennung wird online beantragt (siehe Formulare).

Die benötigten Dokumente ergeben sich aus der Weiterbildung zu der eine Gleichstellung erfolgen soll.

keine

Die Kosten für die Anerkennung der Gleichwertigkeit hängen vom jeweiligen Prüfungsumfang ab und liegen zwischen 50,00 und 250,00 EUR.

Aufgrund der Einzelfallprüfung ergeben sich unterschiedliche Bearbeitungszeiten.

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)