Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz
Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.
Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.
Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben, Beantragung eines Ausgleichs besonderer Belastungen aus dem Härtefonds
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit die Baumaßnahme zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig ist und für die Kommune eine besondere Belastung oder Härte darstellt.
Es werden Einzelmaßnahmen des Straßenbaus in Landkreisen oder Gemeinden gefördert, soweit damit eine besondere Belastung ausgeglichen wird oder Härten vermindert werden.
Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13c Abs. 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG) können folgende Vorhaben gefördert werden:
- Bau oder Ausbau von
- Kreis- und Gemeindestraßen,
- Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden, sowie Gehwege und/oder Radwege, wenn deren Baulast nach § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder Art. 42 Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bei der Gemeinde liegt,
- unselbstständige Geh- und Radwege an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung auf eigene Kosten ablehnt,
- selbstständige Geh- und Radwege im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, die insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind,
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), soweit vorgenannte förderfähige Vorhaben beteiligt sind,
- öffentliche Umsteigeparkplätze an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten decken.
Umsteigeparkplätze mit dem ÖPNV werden nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) gefördert.
- Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird.
Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie
- Träger der Baulast der förderfähigen Straßen, selbstständigen Geh- und Radwege, öffentlichen Feld- und Waldwege oder Umsteigeparkplätze sind oder
- beim Bau oder Ausbau von unselbstständigen Geh- und Radwege an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, die Kosten tragen.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Art und Höhe
Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten wird eine Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag oder - sofern geeignet - eine Festbetragsförderung gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
Das Vorhaben muss
- nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein,
- aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur mit Hilfe staatlicher Zuwendungen realisiert werden können,
- im Übrigen durch den Antragsteller finanziert werden können; dies gilt auch für die Finanzierung eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung,
- die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich schonen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein,
- die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen,
- gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Bayerischem Abfallwirtschaftsgesetz (BayABfG) den Einsatz von Recycling- und Sekundärbaustoffen ermöglichen,
- mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn
- die Ausgaben einer Straßenbaumaßnahme je Kilometer Ausbaulänge besonders hoch sind, oder
- ein größerer Straßenzug in relativ kurzer Zeit ausgebaut werden soll, weil eine zeitliche Streckung zu unvertretbaren Mehrausgaben führen würde, unwirtschaftlich wäre oder aus anderen Gründen nicht hingenommen werden kann, oder
- ein Vorhaben trotz angespannter Finanzlage des Vorhabenträgers unverzüglich durchgeführt werden muss, oder
- ein Bauvorhaben der Beseitigung von Schäden dient, die durch Elementarereignisse verursacht wurden. Dabei wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unter Berücksichtigung des aktuell notwendigen verkehrlichen und technischen Bedarfs gefördert. Nicht gefördert werden sonstige Maßnahmen, die dem Unterhalt oder der Sanierung zuzuordnen sind.
Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Später eingehende Anträge können noch berücksichtigt werden, sofern ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen. Bei gemeinsamer Beantragung von BayFAG- und BayGVFG-Fördermitteln ist nur ein Antrag erforderlich.
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn das Vorhaben soweit vorbereitet ist, dass der Beginn der Bauarbeiten voraussichtlich alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten (Baurecht und Grunderwerb gesichert) gewährleistet ist. Die übrige Finanzierung muss gesichert sein.
Die Anträge werden unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen Regierung elektronisch eingereicht.
Dem Antrag ist beizufügen
- ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf, der auch alle Nebenarbeiten umfasst,
- die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Vordruck Anlage 3 (Muster 1),
- eine für die Bewilligungsbehörde nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligungen Dritter und
- die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a bzw. 2b zu Art. 44 BayHO für alle Beteiligte der geplanten Baumaßnahme.
Die Regierung informiert die Antragsteller darüber, ob eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG im Jahr des geplanten Baubeginns grundsätzlich möglich ist. Diese Mitteilung ist die Grundlage für die Ausschreibung der Maßnahme.
Nach der Ausschreibung ist das Ausschreibungsergebnis der Regierung mitzuteilen.
Die geprüften Ausschreibungsergebnisse sind die Grundlage der Erstbescheide. Bei einer Festbetragsfinanzierung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG wird der erste Zuwendungsbescheid erst nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses für die wesentlichen Bauleistungen erlassen.
Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind mit Muster 1b zu Art. 44 BayHO bis zum 15. Januar des Förderjahres zu stellen.
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Anträge auf Bewilligung einer weiteren Zuwendungsrate für Baumaßnahmen, für die bereits eine Gesamtzuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG in Aussicht gestellt worden ist, sind bis zum 15. Januar des Förderjahres bei der zuständigen Regierung einzureichen.