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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung, Beantragung einer Förderung für die Teilnahme am Schulversuch

Der Freistaat Bayern fördert die Teilnahme am Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“.

Zweck

Mit dem Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ wird überprüft, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme am Schulversuch. Mit diesem soll überprüft werden, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.

Nach Ablauf des Schulversuchs zum Schuljahr 2024/2025 werden die Ergebnisse evaluiert und die Erforderlichkeit bzw. Auskömmlichkeit der staatlichen Refinanzierung einer neuen Fachschul-Fachrichtung für diesen Ausbildungsberuf bewertet.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger könne kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände als Schulträger kommunaler Fachschulen für Grundschulkindbetreuung sowie private Träger solcher Fachschulen sein.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Kosten ist bei kommunalen Fachschulen der Lehrpersonalaufwand des kommunalen Schulträgers und bei privaten Fachschulen, der durch die Teilnahme am Schulversuch verursachte notwendige Personal- und Schulaufwand des privaten Schulträgers.

Art und Höhe

Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung (Projektförderung).

Die Höhe des Zuwendungsbetrags ist bei kommunalen Fachschulen der Betrag des gesetzlichen Lehrpersonalzuschusses (Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 – 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG))

Die Höhe des Zuwendungsbetrags ist bei privaten Fachschulen die Summe aus

  • dem Betrag des Betriebszuschusses (Art. 41 Abs. 1 – 3, i. V. m. Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 – 3 BaySchFG)
  • dem Betrag des Schulgeldersatzes nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG
  • dem Betrag des Pflegebonus nach Nr. 1.3.6 der KMBek v. 12.06.2019, geändert durch KMBek v. 02.09.2019

Maßgebend für die Berechnung der o. g. Beträge sind die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten des geförderten Schuljahres.

Voraussetzungen sind:

  • Rechtsverbindlicher Verzicht auf die Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schüler
  • Einhaltung der Gesamtwochenstunden nach dem Stundenplan der geförderten Fachschule entsprechend der Gesamtwochenstunden der Stundentafel des Schulversuchs (Anlage 2 der Schulversuchsbekanntmachung)
  • Die unterrichtende Lehrkraft besitzt eine Lehramtsbefähigung für berufliche Schulen bzw. eine schulaufsichtliche Genehmigung oder Duldung für das unterrichtende Fach an der betreffenden Fachschule
  • Die Besoldung bzw. das Entgelt der unterrichtenden Lehrkraft an einer kommunalen Schule entspricht der Besoldung bzw. dem Entgelt für vergleichbare staatliche Lehrkräfte
  • Gesicherte wirtschaftliche und rechtliche Stellung der unterrichtenden Lehrkraft an einer privaten Fachschule nach Art. 97 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Die Antragstellung muss bei der örtlich zuständigen Regierung unter Verwendung der bereitgestellten Antragsformulare sowie Beifügung eines Finanzierungsplans erfolgen.

Die örtlich zuständige Regierung ist auch Bewilligungsbehörde.

Der Förderantrag ist bis zum 10. November jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen.

keine

Die Bearbeitungsdauer ist von der Bekanntgabe der Amtlichen Schuldaten abhängig.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Form von Abschlägen von ¼ des Vorjahresbetrags zum 15.02. und 15.05. sowie einer Schlusszahlung.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)