In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
Als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person müssen Sie gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten übernehmen. Die entstandenen Kosten können Sie von den Erbinnen, Erben oder sonst Zahlungspflichtigen einfordern, wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören.
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit Ihnen als gesetzlich verpflichteter Person, insbesondere auf Grund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) eine Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Den Erben ist in jedem Fall zuzumuten, den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen.
Es werden die erforderlichen Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Zu übernehmen sind dabei allerdings nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Dazu zählen insbesondere die Kosten für:
- die Leichenschau
- die Leichenbeförderung
- einen Sarg einfachster Ausstattung mit Kissen-Decken-Garnitur
- das Einkleiden und Einsargen der Leiche
- die Bestattungskosten der Gemeinde (Hierzu zählen auch die Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene in einer bereits vorhandenen Familiengrabstätte bestattet wird und hierdurch höhere Folgekosten entstehen.); Leichenhausgebühren
- einfachen Blumenschmuck bzw. Sargbukett
- das erstmalige Anlegen des Grabes und Erstbepflanzung
- ein einfaches Grabkreuz bzw. ein einfacher Grabstein (sofern von der Friedhofssatzung ausdrücklich vorgeschrieben)
Anstelle einer Erdbestattung ist auch eine Feuerbestattung möglich, in diesem Fall werden in angemessenem Umfang zusätzlich folgende Kosten übernommen:
- Kosten für die Leichenbeförderung zum Krematorium
- Kosten der Einäscherung
- Urne
- Grabgebühren für ein einfaches Urnengrab
Die Besonderheiten einer Bestattung anderer Glaubensrichtungen werden respektiert. Die Kosten für glaubensbedingte Besonderheiten werden in angemessener Höhe übernommen.
Die Übernahme der Kosten für darüberhinausgehende Leistungen sind nicht möglich und muss vom Sozialamt abgelehnt werden. Die Kosten hierfür sind in diesem Falle selbst zu tragen. Nicht übernommen werden unter anderem die Kosten für:
- eine Todesanzeige, Danksagung
- den Leichenschmaus
- Dienstleistungen des Bestattungsunternehmens, sofern diese dem Verpflichteten zugemutet werden können
- Sterbebilder
- laufende Grabpflege
- Trauerkleidung
Überführungskosten können übernommen werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt; dies gilt grundsätzlich nicht für die Überführung ins Ausland.
Zuständiges Sozialamt
Wenn die verstorbene Person Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe war, ist der Träger der Sozialhilfe, welcher der verstorbenen Person zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, zuständig.
In allen anderen Fällen ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II des Verstorbenen).