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Ort der Verarbeitung
Deutschland
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Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Hinweis zum Mietspiegel Stadt Bad Tölz

Die Stadt Bad Tölz bietet keinen Mietspiegel an: Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte und Kommunen unter 50.000 Einwohnern nicht verpflichtend. Die Erstellung und Pflege eines qualifizierten Mietspiegels ist mit großem Aufwand verbunden, der sich in kleineren Kommunen wie Bad Tölz - auch aufgrund von zu wenig vergleichbaren Wohnungen - nicht lohnt. Deshalb sind Mietspiegel bisher fast ausschließlich in Großstädten zu finden, wo es sehr viele vergleichbare Wohnobjekte gibt.

Ja nachdem, wofür der Mietspiegel benötigt wird, ist zu empfehlen, im Internet auf den verschiedenen Immobilienportalen oder in Tageszeitungen im Immobilienteil nach Vergleichsmieten zu suchen.

Naturschutzrechtliche Befreiung, Beantragung

Bestimmte Teile der Landschaft sind gesetzlich geschützt. Wenn von den Verboten abgewichen werden soll, benötigen Sie eine Befreiung, wenn keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen.

Dieses Verbot gilt nicht

  • für Bäume in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Flächen im Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gelten in Bayern als gärtnerisch genutzte Grundflächen),
  • für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen (z. B. üblicher Heckenschnitt, Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, so genannter Sommerschnitt von Obstbäumen),
  • für Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind,
  • für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
    • behördlich durchgeführt werden,
    • behördlich zugelassen sind oder
    • der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  • bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird,
  • für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft.

Befreiungen von diesem Verbot sind gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich und können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

    • Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen oder
    • das Verbot würde zu einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall führen und
    • die Abweichung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sein.

    Sie müssen die Befreiung bei der zuständigen unternen Naturschutzbehörde beantragen.

    kein

    keine

    Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)