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  Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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Bioökonomie-Produktionsanlagen, Beantragung einer Förderung

Unternehmen, die in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung biogener Rohstoffe mit positivem Klimaeffekt investieren, können eine Förderung im Förderprogramm BayBioökonomie-Scale-Up beantragen.

Zweck

Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft erforderlich. Dafür müssen industrielle Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe umgestellt werden. Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken.

Gegenstand 

Gefördert werden Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt. Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit der Schwerpunkt der Wertschöpfung auf der stofflichen Nutzung liegt.  

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. 

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig bei Förderung nach Nr. 2.1 der Richtlinie BayBioökonomie-Scale-Up sind Investitionskosten (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) zum Aufbau der Produktionsanlage. 

Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 der Richtlinie BayBioökonomie-Scale-Up sind die projektbezogenen Investitionsmehrkosten gegenüber einer Referenztechnologie (konventionelle Produktionsanlage, die fossile Rohstoffe verarbeitet) zuwendungsfähig. Kosten für die Umrüstung von herkömmlichen Produktionsanlagen, die fossile Rohstoffe verwenden, auf den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen gelten als Investitionsmehrkosten. 

Art und Höhe

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.

Förderquote für Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Nr. 2.1): bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % bei kleinen Unternehmen.

Förderquote bei Förderung nach Art. 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Nr. 2.2): bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Investitionsmehrkosten), die Förderquote erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 % und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 %.

  • Die Anlage muss mindestens 50 Prozent Treibhausemissionen einsparen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen für vergleichbare Endprodukte. Dies ist (z.B. durch eine Treibhausgas-Zertifizierung nach ISO 14064) unter Berücksichtigung der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen.
  • Die in der geförderten Anlage eingesetzten organischen Rohstoffe müssen überwiegend biogenen Ursprungs sein (mindestens 60 Prozent), ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte. Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC-PLUS- oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat).
  • Für den Produktionsprozess muss bereits ein Proof-of-Concept im Demonstrationsmaßstab erbracht worden sein, gefördert werden nur Vorhaben ab TRL 8.
  • Die Produktionsanlage muss in Bayern errichtet werden.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 250.000 EUR betragen.
  • Das Vorhaben darf nicht vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der Regierung von Niederbayern begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und beginnt mit der Skizzenvorlage bei der Regierung von Niederbayern als Bewilligungsbehörde (Stufe 1: Skizzenphase).

  • Die Skizzenvorlagen müssen thematisch zum jeweiligen Förderaufruf passen.
  • Die Antragsskizzen werden fachlich begutachtet und bewertet.

In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen (Stufe 2: Antragsphase).

Die Skizzen sind jeweils bis zu dem Termin einzureichen, der auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up für den jeweiligen Call genannt wurde. Nach den veröffentlichten Stichtagen eingegangene Skizzen können ggf. erst bei der nächsten Antragsrunde berücksichtigt werden.

keine

Die Projektskizzen müssen fachlich aussagekräftig sein und den Gutachtern ermöglichen, die Auswahlkriterien zu beurteilen. Die Auswahlkriterien finden sich insbesondere in Nr. 4.1, 4.4 und 7.1.2 der Richtlinie BayBioökonomie-Scale-Up.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)